Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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mit andern Strafarten und se, daß sie letzternfalls nach Höhe des dreimonarlichen gemei- 
nen Arrests in das Strafmaas eingerechnet wird, zuerkannt werden. 
34. Die Degradation ohne Zeitbestimmung wird, wenn das zur Bestrafung vorlic-Fortsetzung. 
gende Vergehen zu gerichtlicher Untersuchung gelange ist, durch kriegsgerichtliches Erkenne- 
niß, sofern dagegen die Unwürdigkeit zu fernerer Bekleidung des Unteroffizierspostens durch 
zu gerichtlicher Untersuchung nicht geeignete Disciplinarvergehen oder durch fortgesetzte 
Dienstvernachlässigung begründet ist, durch den Ausspruch eines jedesmal besonders nieder- 
zusetzenden, aus commandirten Offizieren und Unteroffizieren bestehenden Disciplinargerichts 
verfügt. 
ie Die Perkepeejunker und andere, zum Zwecke der Ausbildung für den höhern Anwendbarkeit 
Milicairdienst, in gleichem Verhälenisse bei den Truppen stehende Individuen stehen bin- dere Unteroffi= 
sichtlich ihrer Bestrafung den Unteroffizieren gleich, und sind michin auch, in Gemäeheit 
des Vorftehenden, der Degradation unterworfen; es kann ihnen jedoch eintretenden Falls ker. 
die angesprochene Entlassung, nach verbüßter Strafe, mit Vorbehale der allgemeinen Mi- 
likairpflicht, niche versage werden. 
33. Die Strafe des Flinten-, Mantel-, Sattel= oder Kugeltragens darf niemals Flintentrageme. 
das Maas von sechs Seunden, auf zwei Tage vereheilt, übersteigen, und soll bauprsächlich 
nur, wenn es an Gelegenheit zu Vollstreckung von Freiheitsstrafen mangelt, anstarc der- 
selben oder zu deren Abkürzung angewendet werden. 
34. ODie Versetzung in die zweite Classe der Gemeinen hat die Wirkung, daß der Versetzung in 
Soldat die zweite Classe 
.... -- der Gemeinen 
a.) unter strengere disciplinarische Aufsicht gestellt, und körperlche 
b.) daß er zur Abgabe seiner etwaigen Orden und Ebrenzeichen, auf so lange, als er Jöchtigung. 
sich in dieser Classe befindet, genêthigt wird, und 
I.) daß gegen ihn bei ferner vorkommenden Vergehen, anstatt der sonstigen militairi- 
schen und gemeinen Strafen, nach Befinden auch körperliche Züchtigung, welcher außerdem 
kein Soldat weiter unterworfen ist, angewendet werden kann, vorausgesetzt jedoch, daß, 
wenn die Züchtigung als Dieciplinarstrafe verfüge werden soll, dabei die über die Disci- 
plinarstrafgewalt überhaupt im 11. Art. dieses Gesetzes und im Dienstreglement enthalte- 
nen Bestimmungen genau beobachtet werden. 
Die körperliche Züchtigung wird durch Schläge mit dünnen, höchstens 7 Zoll am An- 
griff starken Stöcken oder Ruthen vollstreckt und darf das Maas von Drahig niemals 
uͤbersteigen. 
Fuͤnf Schlaͤge werden einer Woche gemeinen Arrests gleich geachtet. 
35. Die Versetzung in die zweite Classe wird besonders gegen solche Soldaten ver= Fortsetzung. 
fuͤgt, welche bereits mehrmals wegen Vergehen einer und derselben oder doch verwandter 
Gattungen, namentlich wegen Trunkenheit, iederlichkeit, Ungehorsams 2c. erfolglee bostreet 
worden sind. Auch kann sie bei Vergehen, die von besonderer Bosheit oder Verdorben- 
1835. 15
	        
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