Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Wer mit einer der vorgedachten Strafen belegt werden soll, ist jedesmal zuvor durch 
den Arzt pflichrmäsig zu untersuchen, und, wenn die Beschaffenheic seiner Gesundheit die 
Anwendung dieser Strafen verbieker, mit einer andern verhältnismäsigen Strafe zu belegen. 
Wenn körperliche Zücheigung eintreten soll, so hak sich das ärzrliche Gukachren nicht 
blos über die Anwendbarkeir dieser Strafe überhaupc, sondern auch über die Art und Weise 
der Vollstreckung zu erklären. 
39. ODem Ermessen der Behörde, welche eine Strase zu verhängen hat, ist es über- Verbindung 
lassen, anstatt eines einzigen Strafübels deren mehrece zugleich in Anwendung zu bringen, medrerer Stiat- 
jedoch so, doß durch alle zusammen das für das vorliegende Vergehen geordnete Straf= gensetiges Ver- 
maas nicht überschricten werde. hältnis dersel- 
Hierbei ist bas Verhälenis der einzelnen Strafarten zu einander dergestale anzunehmen, ben. 
daß ein gegebenes Maas des gemeinen Arrests oder der Gefängnisstrafe oder Handarbeit, 
in demselben Zeitmaase 
3.) des Arrests bei Wasser und Brod, oder des einfachen Arbeitsarrests, oder der De- 
tention in der Militairstrafanstalt zweiten Grades, zweimal, 
b.) des Arbeitsarrests bel Wasser und Brod, oder des Arrests mie Krummschließen, 
oder der Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades, oder der Zuchthausstrafe, 
viermal enthalten, und folglich einjähriger gemeiner Arrest (Gefängnisstrafe oder Handar- 
beit) einer sechsmonatlichen Dauer der Strafarten unter a. so wie einer dreimonatlichen 
Dauer der Strafarten unter b. gleich zu achten sey. 
Hiernächst sollen gleich geachtet werden 
2 Wechen gemeinen Arrests vierstündigem Flinkentragen an 1 Tage, 
3 Wochen gemeinen Arrests vierstündigem Flintentragen in 2 Tagen, 
4 Wochen gemeinen Arrests sechsstündigem Flintentragen in 2 Tagen. 
40. Bel einem Verbrechen, worauf die Ausstoßung aus dem Soldatenstande, oder Verlus der Or- 
bei Offizieren die Cassation erfolgen kann, sind in Berreff der Orden und sonstigen Ehren= den und Ebren- 
zeichen des Angeschuldigten die Bestimmungen des Mandats vom 14. Mai 1830. analog eschen. 
anzuwenden. 
41. Die zur Strafe von der Armee entlassenen Offiziere, ohne Unterschied, ob sse Castion und 
förmlich cassirt, (Art. 16. Nr. 18.) oder nur ohne Abschied entlassen worden sind, (Art. 16. Entlassung ohne 
Nr. 19.) werden durch diese Entlassung der bürgerlichen Ehrenrechte und aller sonst etwa Abschied. 
mit der ehrenvollen Verabschiedung verbundenen Vorzuͤge und Befreiungen verlustig. 
Die Cassation hat aber noch außerdem die Wirkung, daß die wegen des vorliegenden 
Verbrechens etwa noch eintretende Strafe des Festungsarrests in verhaͤltnismaͤsige Zucht— 
bausstrafe verwandelt wird. Auch ziehr sie die Unfähigkeit zu Staatsdiensten nach sich. 
42. Sowohl die geschehene Cassation, als die erfolgte Entlassung eines Offlziers Bekanntma- 
ohne Abschied wird jedesmal bei den Truppen, und auf die sonst bei Offiziersentlassungen chung der Casss- 
% = tion und Entlas- 
nbliche Weise, bekannt gemacht. süng ohne gat 
15 schied.
	        
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