Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Fefungearretf. 43. Bei den verschiedenen Graden des Festungsarrests foll folgende Stufenfolge 
Statt finden: 
a.) erster Grad. Der erste Grad ist in einem verschlossenen Zimmer zu verbuͤßen; der Verurtheilte 
verliert waͤhrend der Dauer der Strafzeit die Haͤlfte seines Tractaments. 
b.)iweiterGrad. In dem zweiten Grade wird zwar dem Verurtheilten das Umhergehn in der Fe— 
stung, unter der erforderlichen Aufsicht, verstattet, derselbe verliert jedoch, waͤhrend der 
Dauer desselben, den dritten Theil seines Tractaments. 
Wenn der Verurtheilte von seinem Tractamente Abzug fuͤr seine Glaͤubiger erleidet, 
ist vorstehende Bestimmung lediglich auf den seiner Verfuͤgung frei gebliebenen Theil seines 
Tractaments zu beschraͤnken. Das von dem freigebliebenen Theile eingezogene Quantum 
wird, wenn der Verurtheilte eine Familie zu unterhalten hat, derselben ausgeantwortet, 
außerdem aber faͤllt solches dem Militairfiscus anheim. 
e.) dritter Grad. In dem dritten Grade wird der Verurtheilte in der Freiheit, unter der erforder— 
lichen Aufsicht in der Festung umher zu gehen, nicht eingeschraͤnkt, auch behaͤlt er das volle 
Tractament. 
Fortsetzung. AA. Die Strafe des Festungsarrests zweiten und dritten Grades soll nie laͤnger, als 
ein Jahr dauern. 
Wenn das zu ahndende Verbrechen mit Festungsarrest in laͤngerer Dauer zu bestrafen 
ist, foll statt eines längern als einjährigen Festungsarrests im dritten Grade, auf Festungs- 
arrest im zweiten Grade, und, wenn auch die einfährige Oauer des Festungsarrests im zwei- 
ten Grade nicht ausreichen möchte, auf verhälenismäsigen Festungsarrest ersten Grades er- 
kannt werden. 
Wird der Festungsarrest ersten Grades länger, als auf ein Jahr zuerkannt, ist der 
Verlust der Stelle jedesmal dainit verbunden. 
Strafarrest der 45. Der gegen einen Offizier zu verhängende Strafarrest wird, wenn solcher die 
*i Dauer von drei Monaken nicht erreicht, nach Beschaffenheic des Bergehens, oder nach 
Maasgabe des, auf die obwaltenden Umstände zu gründenden, Erkenntnisses des Gerichts, 
entweder im eignen Quarriere, oder auf der Wache verbußé. 
Verdient das Vergehen eine Arreststrafe von dreimonatlicher und längerer Dauer, so 
ist auf Festungsarrest zu erkennen. 
Gleichförmig= 46. Diejenigen Verbrechen, welche, nach Vorschrife des gegenwärtigen Strafgesetz- 
fett der n- buchs, bei Unteroffizieren und Gemeinen, mie Detention in der Srrafanstalt ersten Grades 
lich der bei Of= zu belegen sind, sollen bei Offizieren, wenn im Gesetze nicht besondere Strafen gegen dieselben 
fizieren und der aufgestellt sind, mit Festungsarrest ersten Grades von derselben Dauer geahndet werden. Sctate 
oin der Verurtheilung zur Strafanstalt zweiten Grades ist bei Offizieren auf Festungsarrest des 
geführten Stra= zweiten Grades von der nämlichen Dauer, oder, wenn der Festungsarrest zweiten Grades län- 
fen. ger als ein Jahr dauern würde, auf verhälcnismäsigen Festungsarrest ersten Grades zu erkennen.
	        
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