Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

wieder in die erste Classe ein, wenn nicht durch den Spruch eines Disciplinargerichts das 
Gegentheil bestimmt wird. 
Bei Gemeinen zweiter Classe kann jede Arreststrafe in Detention in der Militairstraf- 
anstalt verwandelt werden. 
Endlich soll bei Offizieren gar keine, und eben so wenig, wenn in dem Gesetze die 
Degradation eines Unteroffiziers als Strafe ausdruͤcklich bestimmt ist, eine Verwandlung 
der Strafe Statt sinden. 
57. Das Recht, die vorgedachte Verwandlung (Art. 56.) zu bestimmen, steht in Wem desecht, 
ill icht über sechs Woch inen Arrests kennen ist, der Commandobe= die Strafe iu 
Fällen, wo nicher se ochen gemeinen rrests zu erkenne: ist, der Comma verwandeln, - 
börde zu (Arc. 11.); wegen größerer Strafen kann bei dem Kriegsministerium auf Ver= seeht. 
wandlung angekragen, es muß aber in jedem Strafverwandlungefalle neben der, nach 
dem Gesetze verwirkten, zugleich die in Folge der Verwandlung eintretende Strafe, unter 
Anführung der Gründe, welche die Verwandlung nöthig machen, ausgedrückt werden. 
58. Bei Verwandlung der gemeinen Strafen in Milicairstrafen, sollen folgende Negeln, nach 
Sätze und Bestimmungen eintreten. veidiendiee 
wandlung ge- 
1.) Die auf gemeine Verbrechen gesetzten Todesstrafen, und alle denselben, nach den schieht. 
Vorschriften der gemeinen Strafgesetze, hinzuzufügenden Verschärfungen sind, außer in 
dem Arcikel 60. angegebenen Falle, keiner Verwandlung unterworfen. 
2.) Wo nach den gemeinen Srrafgesetzen Dienstenrsetzung Statt findet, kritt bei Mi- 
lirairpersonen die Ausstoßung aus dem Soldarenstande, und bei Offizieren die Cassation 
ein. 
3.) Die Verwandlung gewisser gemeiner Serafen in Geldstrafen wird nach den Be- 
stimmungen der gemeinen Strafgesetze eingerichtek. 
59. Die Vollziehung der auf gemeine Verbrechen gesetzten Todesstrafen, hat der Vollziehung der 
Militairrichter dem an dem Orte des Militairgerichts beffndlichen Civilrichter, und zwar, ——nm 
wenn außer andern Gerichten, auch ein Justizame im Orte vorhanden ist, dem Justizamte setzten Todes- 
zu überlassen. strafen. 
. « ,.«- ,.,», „ „ ,. n)mährendch 
Die Kosten der Execution werden dem Civilrichter, wenn es ein Patrimonialrichter ist, Friedeuszusan= 
aus dem Militairfiscus erstartek. des; 
60. Zu Wollziehung der auf gemeine Verbrechen gesetzten Todesstrafen im Felde, b) im Kriegezu- 
requirirt der Militairrichter die nöchigen Personen von dem nächsten Civilrichter, insofern sande. 
sich die Truppen noch innerhalb Landes befinden; im Auslande wird die gemeine Todesstrafe 
in die militairische des Erschiessens verwandelt und durch das Milicair vollstreckt. 
61. Alle Vorschriften der gemeinen Strafgesetze sollen, insoweit sie die Beurkheilung Anwendung der 
der Strafbarkeit einer verbrecherischen Handlung überhaupé, des Grades der Jurechnung Leeinen en- 
und der Theilnahme an Verbrechen, und deren Begünstigung, so wie die allgemelnen tairverbrechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.