Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Grundsaͤtze uͤber die Anwendung der Strafen zum Gegenstande haben, und insofern nicht 
deshalb besondere Bestimmungen in gegenwaͤrtigem Gesetzbuche enthalten sind, bei Beurthei— 
lung der Militairverbrechen ebenfalls zur Richtschnur genommen werden. 
  
II. 
Besonderer Theil. 
Von den einzelnen Militair-Verbrechen und Vergehungen und deren Be- 
strafung insbesondere. 
1. Verrächerische und andere den Nachtheil der Truppen bezweckende 
Unternehmungen. 
Begkiff des Vel- - · 
* * 62. Als Verrath soll angesehen werden: 
a.) im Kriege, wie im Frieden: 
1) jede mittelbare oder unmittelbare Mittheilung eines auf den Kriegsdienst Bezug ha- 
benden Geheimnisses, wovon der Mittheilende, vermöge seines Berufs, oder seiner aufha- 
benden Oienstpflicht, Kenntnis hatte, wenn auch die Absicht, der Armee zu schaden, dabei 
nicht zum Grunde gelegen hat, z. B. Mittheilung von Geheimnissen der Arcillerie, von 
Bestandlisten, Rissen, Planen und dergleichen; 
b.) im Kriege:r 
2.) jeder, ohne Befehl oder Erlaubniß des Vorgesesten, Stark gehabte Verkehr mie 
dem Feinde, oder dessen Agenten; 
3.) jeder gepflogene Verkehr mie Einwohnern des feindlichen Gebiers über Angelegen- 
heiten der Armee; 
4.) jede Unterlassung einer Dienstpflicht, so wie jede, der Dienstpfliche entgegen, unter- 
nommene Handlung, welche in der Absicht geschiehe, um dem Feinde einen Nutzen zu schaf- 
fen, oder den eignen, oder den verbünderen Truppen einen Nachtheil zuzuziehen, und 
5.) jede Uebertretung der, von dem commandirenden General, in der Stellung gegen 
den Feind, ertheilten, die Sicherheie der Truppen bezweckenden Anordnungen. 
Strafe des Ver- 63. Der Verrath soll 
raths. a.) in dem Falle 4. mit dem Tode; 
b.) in dem Falle 1., wenn die Mittheilung in böslicher und verrätherischer Absicht 
geschehen, und in dem Falle 2., wenn der Verkehr schriftlich gepflogen worden ist, ebenfalls 
mit dem Tode;
	        
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