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Z.) außerdem, so wie in dem Falle 3., bis zu fünfjähriger Derention in der Militair-
strafanstalt ersten Grades; und
II.) in dem Falle 5., mit dem vom commandirenden General angedroheten, nach Be-
schaffenheit der Umstände, selbst bis zur Todesstrase zu erhöhenden Strafen geahndet werden.
64. Wer eine verrätherische Unternehmung, die er in ihren weiceren Forrschricten Fheilnahme am
bindern konnre, vorsätzlich nicht hindert, oder wer, nachdem er von einer verrätherischen un unrsaehsurch
rernehmung Kennenis erhalten, solche anzuzeigen vorsätzlich uncerläßt, soll als Theilnehmer Verhinderung
der Verrätherei angesehen, und als solcher mit einer Strafe belegt werden, die nach der noselhene ver
Größe der entftandenen oder zu besorgenden Gefahr, von mehrjähriger bis zu lebenslängli= zeige. ene An—
cher Festungsstrafe oder Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades steigen kann.
65. Wer sich in eine verrätherische Verbindung eingelassen hat, und solche vor Folge der frei-
dem Ausbruche, und ehe man auf anderem Wege Nachricht davon erhalten, entdeckt, har maligen Entde-
gänzsichen Nachlaß der Strafe zu gewarten.
66. Hiernächst ist milirairisch zu richten, und, nach Maasgabe der enestandenen Maasregel ge-
Gefahr, mie der Todesstrafe zu belegen, auch jede andere, der Militairgerichtsbarkeit sonst fünnmämmse uer-
nicht unterworfene Person, welche in Kriegszeiten Sicherheit der.
a.) innerhalb des von den Truppen, oder einem Theile derselben, besetzten Bezirks, Truppen in Ge-
durch verrätherische Handlungen die Sicherheit der Truppen, oder der zu denselben gehö= fahr beingen.
renden Individuen, in Gefahr bringt; ·
b.) oder insbesondere in Kriegslägern, eingeschlossenen oder berennten Festungen, oder
andern, während des Kriegszustands, von den Truppen, oder einzelnen Truppenabtheilungen
eingenommenen Stellungen, oder überhaupt im Bereiche der Truppen, Handlungen unter-
nommen hat, um die Geheimnisse derselben, insonderheit deren Stärke, Bewaffnung, Stel-
lung, Befestigungsanstalten und dergleichen, zu erforschen und solche dem Feinde mie-
zutheilen.
Als Ausspäher (Spione) können jedoch nicht berrachlet werden, die vom Feinde auf
Recognoscirung ausgeschickten Milicairpersonen, es sei denn, daß sie bei Vollziehung ihres
Auftrags, durch Verläugnung oder Verbergung ihrer militairischen Eigenschaft, die Re-
geln des Kriegsgebrauchs verletzt härten.
67. Das Befugniß gegen vie in dem vorstehenden Artikel (Art. 66.) erwähnren Wenndie Straf-
Personen, die Untersuchung anzustellen und fortzusetzen, hört, in Ansehung der Militair= seane eQ
gerichte, am Tege des eröffneren Friedens auf. Wegen dergleichen (Art. 66.) in frühe= nen aufhört.
ren Kriegen verübten Unternehmungen findet daher, in spärern Kriegen, bei den Militair-
gerichten keine Untersuchung und Bestrafung Statt; jedoch bleibt der Militairbehörde über-
usene ar ge daltsg shennenden Sucherhente maneihln gehen dergleichen Ptrsenen zu et
greifen.
1835. 16