Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Bei hinlädugli- 
1 68. Bei den, in den Artikeln 62. 64. und 66. bemerkten Handlungen und Unterlas- 
her Ueberfuͤh— 
rung des Ange- sungen ist das Gestaͤndniß der boͤsen Absicht zur Zuerkennung der vollen Strafe niche noth- 
schuldigten ist wendig, sondern es reicht hin, wenn jene Absicht aus der genauen Erwägung der gesamm- 
das Geständnig ten Umstände und der vorgebrachten Entschuldigungsgründe hervorleuchtet, auch dem Vor- 
deselben nicht geben einer andern Absicht vernünftiger Weise nicht Glaube beigemessen werden kann. 
erforderlich. 
Umsang und 
Grenze der Sub- 
ordination und 
der Disciplin, 
während der 
Kriegsgefangen- 
schaft. 
ESubordina- 
tionsverbrechen. 
1.) ohne er- 
schwerende Um- 
staͤnde. 
2.) unter er— 
schwerenden 
limständen: 
u) mit Schimpf= 
reden oder Dro- 
hungen; 
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2. Verbrechen und Vergehungen wider die Subordinarion und die 
Disciplin. 
69. Jeder Untfergebene ist seinem Vorgesetzten sowohl in, als außer dem Dienste, 
Achtung und Gehorsam schuldig, und insonderheit verbunden, die Befehle seiner Obern, 
während des Oienstes, unbedingt, und ohne Widerrede, Murren oder sonstige Aeusserung 
über deren Nützlichkeit und Rechtmäsigkeit, zu vollziehen, kann aber, wenn er durch der- 
gleichen ihm ertheilte, und von ihm, vermöge dieses schuldigen Gehorsams, während des 
Dienstes, zu vollziehen gewesene Befehle, zu einer gegründeten Beschwerde Anlaß erhalten 
zu haben glaubt, nach völlig beendigtem Oienste, bei dem höhern Vorgesetzten auf die Un- 
tersuchung seiner Beschwerde mit Bescheidenheit antragen. 
70. Die Achrtung und Folgsamkeit, welcher der Untergebne seinem Vorgesetzten außer 
dem Dienste schuldig ist, erstreckt sich auch auf den Zustand der Kriegsgefangenschaft, in 
welchem Vorgesetzte und Untergebne gleichzeitig sich befinden, dergestalt, daß die Verant- 
wortlichkeit dafür, nach aufgehobener Kriegsgefangenschaft, Platz greift. 
74. Alle, gleichviel ob in oder außer dem Dienste, oder selbst während der Kriegs- 
gefangenschafe (Arkt. 70.) verübte Uebertretungen dieser Pflichren der Achtung und des Ge- 
borsams, ohne Unterschied, ob sie in Gebehrden, Worten, Handlungen, Unterlassungen, Dro- 
hungen oder Gewale bestanden haben, sind Subordinationsverbrechen. 
Sie werden, ohne Unterschied des nähern oder entfernreren Grades, in welchem der 
Widerspenstige gegen seinen Vorgesetzeen steht, nach folgenden Bestimmungen bestraft. 
72. Jede Militairperson, welche außer dem Dienste oder im Dienste, jedoch weder 
unter dem Gewehr, noch in Reihe und Glied, den ihr von ihren Vorgesetzeen ercheilten 
Befehlen und Anordnungen, die ihr in Folge des Oienstverhälenisses ertheile werden können, 
sich widersetzt, oder denselben durch entgegengesehte Handlungen oder Unterlassungen vor- 
sätzlich zuwider handele, soll, nach der Wichtigkeit des Falls, mie achtlägigem Arbeitsarrest 
bis sechswöchentlichem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bestraft werden. 
73. Die Widersetzung außer dem Dienste, oder im Dienste, jedoch außer dem Ge- 
wehr, oder außer Reihe und Glied, wird, wenn sie unter Schimpfreden oder Drohungen, 
letztere jedoch niche mir den Waffen geschehen, mit dreimonarlichem Arbeitsarrest bei Wasser und 
Brod bis zweijfähriger, und, wenn die Drohung mit den Waffen geschehen, bis zu vier- 
jähriger Detention in der Milikairstrafanstalt ersten Grades geahndet.
	        
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