Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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74. Die Widersetzlichkeit unker dem Gewehr, oder in Reihe und Glied, wird, wenn b.) unter dem 
nicht die Bestimmungen der Art. 75. 84. und 86. eintreten, im Frieden mit Deten— keweln bot 
tion in der Militairstrafanstalt ersten Grades bis zu vier, im Kriege aber bis zu acht Glied; 
Jahren, geahndet. 
Die Widersetzung mit Gewalt, mittelst thaͤtlicher Vergreifung an der Person des Vor-c.) mit Gewalt 
gesetzten, soll unter allen Umständen mit dem Tode bestraft werden. 
75. Jede Milicairperson, welche sich des Dienstes gegen den Feind im Angesicht (te d) in Dieuge 
desselben weigerk, oder aus Ungehorsam gegen die ihr, nach fruchtloser Anwendung der in chen denein 
dem Artikel 116. vorgeschriebenen Zwangmaasregeln, persoͤnlich und ausdruͤcklich ertheilten 
Befehle ihres oder ihrer Obern, 
a.) im Vordringen gegen den Feind, oder auf dem Ruͤckzuge bei dem Nachdringen 
des Feindes, ihre Waffen oder Munition von sich wirft; 
b.) oder bei bereits begonnenen, oder zu vermuthendem Gefechte, sich nicht auf ihren 
Platz begiebt; 
c.) oder bei der Verfolgung des Feindes, in der Absicht, um sich dem Dienste ge— 
gen den Feind zu entziehen, zuruͤck bleibt; 
d.) oder von der Kanone, zu deren Bedienung sie befehliget ist, sich entfernt; 
e.) oder ihr Dienstpferd stehen oder entlaufen laͤßt; 
soll das Leben verwirkt haben. (Art. 116. u. 174.) eigenmaͤchti— 
76. Jeder Ober= und Unteroffizier, welcher im Frieden ohne Befehl, oder im Kriege oder be- 
gegen den Befehl seines Obern, mit ganzen Trupps bewaffneter Mannschaft, in friedliche gimmen be 
gandesgebiete gewaltsam einfällt, oder Kriegsunternehmungen durch eigenmächrigen Befehl entgegen laufen- 
veranlaßt, soll dieses Verbrechen mit seinem Leben büßen. 7“ riugeiert 
77. Jeder Oberbefehlshaber über die Truppen, oder über eine Truppenabtheilung, 1.) verweigerte 
oder in einem berennten Platze, der den ihm anvertraut gewesenen Oberbefehl, gegen den zaeenaset 
Befehl dessen, der ihm solchen ertheile hat, fortsetze, oder die ihm anvertraute Mannschafe, nen Oberbe- 
sobald deren Auflösung von den Obern anbefohlen worden, versammelt hälr, soll mit dem fehls; 
Tode bestraft werden. 
78. Jeder, welcher bei versammeltem Kriegsvolke laute Beschwerde führt, oder sonst 7.) oͤffentliche, 
sich ungeziemend betraͤgt, soll, wenn aus seinem Benehmen die Absicht, seine Cameraden tr 
zur Widersetzung gegen ihre Vorgesetzte zu verleiten, hervorgehet, mit der Todesstrafe, sonst defuͤhrung. 
aber, insofern nicht die Bestimmungen des Art. 74. eintreten, nach Beschaffenheit der 
aus seinen Aeußerungen zu entnehmenden Absicht, oder des zu erwarten gewesenen Scha- 
dens, nach Vorschrift der Artikel 72. und 73. bestraft werden. 
79. Berletzungen der den Obern schuldigen Achtung, sofern sie nicht in Widersetzlich- ———— 
keit übergehen, sind an Militairpersonen, mie Berücksichtigung des Umstandes, ob das digen Achtung. 
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