Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Vergehen in Gebehrden, Worten, Drohungen oder gar in Thaͤtlichkeiten bestand, mit ver— 
haͤltnißmaͤsiger Strafe, bis zu einjaͤhriger Detention in der Militairstrafanstalt zweiten 
Grades zu ahnden. Ist aber eine dienstliche Veranlassung vorhanden, so tritt die Bestra— 
fung der Widersetzlichkeit ein. 
Widersetzung 80. Die Widersetzung gegen Wachten, Runden, Patrouillen, Sauvegarden und Es- 
gegen Wochten corten wird, nach Beschaffenbeit der Umstände und des Grades, in welchem der Wider- 
trousllen, Sau= spenstige steht, geahnder, und zwar: 
vegarden und 1.) Widersetzung mic Gebehrden, Worten, Handlungen oder Unterlassungen: 
Escorten. Ga.) bei Gemeinen: mit achttägigem Arbeitsarrest bis vierzehntaͤgigem Arbeitsarrest bei 
Wasser und Brod; 
b.) bei Unteroffizieren: mit zwölftägigem Arbeitsarrest bis einmonatlichem Arbeitsar- 
rest bei Wasser und Brod; 
Z.) bei Offizieren: mit dreimonatlichem bis einjährigem Festungsarrest des dritten 
Grades; 
2.) Widersetzung mie Drehungen, jedoch nicht mit den Waffen: 
a.) bei Gemeinen: mie einmonatlichem Arbeitsarrest bis zweimonatlichem Arbeitsar= 
rest bei Wasser und Brod; 
b.) bei Unteroffizieren: mit achtwöchentlichem Arbeitsarrest bis sechsmonatlichem Ar- 
beitsarrest bel Wasser und Brod; 
.) bei Osffizieren: mit Festungsarrest von der Dauer eines Jahres im zweiten Grade, 
bis zur Dauer eines und eines halben Jahres im ersten Grade; 
3.) Widersetzung unter Drehung mie den Waffen: 
a.) bei Gemeinen: bis zu einjähriger, 
b.) bei Unteroffizieren: bis zu zweilähriger Detention in der Milikairstrafanstalt ersten 
Grades; 
e) bei Offizieren: mit zwei= bis vierjährigem Festungsarrest des ersten Grades; 
4.) Widersetzung mit gewaltthätiger Vergreifung, ohne Unrerschied des Grades, in wel- 
chem der Widerspenstige steht: mit der Todesstrafe. 
Ungehorsames 81. Die Serafe derjenigen, welche auf gegebene Dienstsignale oder auf sonstige Be- 
kuufenrien fehle aus Ungehorsam sich nicht auf ihren Posten begeben, soll, wenn dieses Verbrechen 
Dienstfignale nicht im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, und gegen den ausdrücklichen, auf den 
u. s. v. Einzelnen gerichteten Befehl des Obern, begangen worden (Ark. 75.), nach Beschaffenheir 
der Umstände und der Wichtigkeit der Folgen seynn: 
a.) bei Gemeinen: achttägiger Arbeitsarrest bis einmonatlicher Arbeitsarrest bei Wasser 
und Brod; 
b.) bei Unteroffizieren: vierzehntägiger Arbeitsarrest bis zweimonatlicher Arbeitsgrrest 
bei Wasser und Brod;
	        
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