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Rc.) bei Offizieren: drei= bis sechsmonarlicher Arrest, oder selbst Dienstenklassung,
oder im dußersten Falle, Cassation.
Im Felde werden die verwirkten Arreststrafen verdoppel', und bei Offizieren finder,
statt der Dienstentlassung, Cassation Statt;
d.) bei andern im Kriegsdienste angestellten Personen: Entsetzung von ihren Stellen,
und drei= bis sechsmonatlicher Arrest, oder, wenn sie keinen Offiiersrang. haben,
einmonatlicher Arbeitsarrest bis sechswöchentlicher Arbeitsarrest bei Wasser und
Brod.
82. Diejenigen Offiziere, welche ohne vorschrifemäsig gesuchte und erhaltene Erlaubniß Verheirathung
sich verheirathen, sollen ohne Abschied entlassen, und, wenn die Verheirakhung sogar uner= ohne Erlauönif,
wei . - oder gegen den
achtet der geschehenen Verweigerung der Erlaubniß geschehen waͤre, vor der Entlassung noch erklaͤrten Willen
mit dreimonatlichem Arrest bestraft werden. des Obern.
Unteroffiziere und Gemeine, welche sich dieses Vergehens schuldig machen, werden mit
einmonatlichem Arbeitsarrest, und, wenn ihnen die Erlaubniß zur Verheirathung vorher
verweigert worden, mit zweimonatlichem Arbeitsarrest-bei Wasser und Brod bestraft.
83. Jede Militairperson, welche irgend einer richrerlichen= oder Polizeibehörde, oder Widersetzichkeit
deren Dienern, bei Ausübung ihrer Dienstpflicht, die schuldige Achtung nichr leistet, oder gegen öoffentliche
sich widersetzt, oder sie beleidiger, ist nach Beschaffenheit des Grades, in welchem der Be- Behoͤrden.
leidiger, oder der Beleidigte steht, und nach Beschaffenheit der Handlung, mit verhäleniß-
mäsigem gemeinen, oder Arbeitsarrest (Artc. 47.) bis zu vierzehntägigem Arbeitsarrest bei
Wasser und Brod, und, wenn sie sich thärlich, gleichviel, ob ohne, oder mit den Waffen
vergriffen hat, mit Festungsarrest von der Dauer eines Jahres im zweiten Grade, bis zur
Dauer eines und eines halben Jahres im ersten Grade, oder mit zweimonatlichem Arbeits-
au „bis ein- und zweijaͤhriger Detention in der Militairstrafanstalt zweiten Grades zu
elegen.
84. Die gemeinschaftliche Widersetzlichkeit von wenigstens drei Militairpersonen wird, Verabredung
es mag solche blos verabredet (Meuterei), oder wirklich zur Ausfuͤhrung gekommen seyn Lemeinschafti-
(Auffand), an den Ansi Radelbfuhrern mit den brien Tel an
(Aufstand), an den Anstiftern und Raͤdelsfuͤhrern mit dem Tode, an den uͤbrigen Theil- sams (Meute—
nehmern aber, welche von der Meuterei oder dem Aufstande, vor dem Ausbruche desselben, rei) und Auf-
oder vor Rührung der tärmirommel (Art. 87.) nicht freiwillig zurückgetrecen sind, nach stand.
Maasgabe ihrer Schuld und dem Ermessen des Richters, mit verhaͤltnißmaͤsigen Freiheits=
oder Ehrenstrafen, und, nach Besinden, mit Detention in der Militairstrafanstale ersten
Grades geahndet.
85. Wenn der Anstifter oder Rädelsführer nicht auszumitteln ist, so rrite in der Regel Wie die Ansif-
die Vorschrift des Arcikels 7 ein. ter und Rädels-
führer auszu-