Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Strafe für Ue- 95. Jeder mie Strafgewalt versehene Vorgesetzte, welcher bei seinen Untergebenen, 
berschreitungder ·- ( J ; « , 
entweder Handlungen, welche weder durch die Gesetze, noch durch die eingeführte Dienst- 
5 hinsichtlich ordnung und Oisciplin verboten sind, mit Strafen belegt, 
des Gegenstan= oder verbotene Handlungen härter, als die Gesetze bestimmen, besftrafe, 
des *- soll, nach Beschaffenheit der Umstände, mir Arrest bis zu einfährigem Festungsarrest des 
zweiten Grades, oder einjähriger Derentien in der Milicairstrafanstalt zweiten Grades be- 
straft werden. 
10) binschtich 96. . Jeder Vorgesetzee, welcher, ohne Strafgewalt zu haben, straft, oder die Gren- 
den, und derihm zen der seinem Grade eingeräumten Strafgewalt überschreitel, soll, nach Befinden der Um- 
vorgezeichneten stände, (Art. 91. 92. und 93.) Arrest bis einjährigen Festungsarrest des zweiten Grades, 
Grenzen ! oder einjährige Dekention in der Militairstrafanstalt zweiten Grades, und, wenn durch die 
rernt dabei verübte Mißhandlung eine Verletzung verursacht worden ist, welche den Tod des Ge- 
mißhandelten nach sich gezogen hat, die Todesstrafe zu erwarten haben. 
Erhöhete Straf- 97. An Personen, welche sich im Zustande der Trunkenheit befinden, ist während 
bare ar= dieses Zustandes irgend eine Bestrafung keineswegs vorzunehmen, dieselben sind vielmehr nur 
gebener, wenn 3u Arrest zu bringen und unschädlich zu machen. 
diese sich im Wenn ein Oberer gegen einen trunkenen Untergebenen sich Mißhandlungen der in Art. 
zuunsenen d 92. und 93. angegebenen Art erlaube, so ist die daselbst angedrohte Strafe, und zwar, 
nI haben. sofern nicht nach diesen Artikeln ohnehin eine höhere Srrafe eintritt, bis zu sechswöchentli- 
chem Arrest zu erhöhen. 
Bestrafung der 98. Obern, die sich gegen die ihnen untergebnen Offtziere unziemlicher, oder ehren- 
See zü rühriger, unmittelbar gegen die Person der letzteren gerichteten Ausdrücke bedienen, sollen, 
Ehre der ihnen nach Beschaffenheit der Umstände, je nachdem es ohne mehrere Zeugen, oder öffenrlich, oder 
untergebnen selbst in Gegenwart eines, dem Range nach höhern Offiziers, als der Beleidiger, geschehen, 
O#fiterezu nahe Arrest, oder äußersten Falles Festungsarrest zuerwarken haben, insofern der bloße Verweis, 
wovon dem Beleidigten jedesmal Nachriche zu geben ist, von dem gemeinschaftlichen Obern 
des Beleidigers und des Beleidigken, nicht für hinreichend gehalten wird. 
Bestrafung des « " . . 
Drent wülcher 99. Jeder Obere, der, den Bestimmungen der Dienstvorschriften enegegen, einem 
einem Untergeb= Untergebenen, ein demselben von einem Andern, als ihm selbst übertragenes Commando 
voneolenoe nehmen, oder demselben andre Befehle und Instruccionen ertheilen will, ohne sich in einem 
k#n, übertrage- Nothfalle zu befinden, soll mit achtwöchentlichem Arrest, oder mir Festungsarrest bis zur 
nes Commando Dauer eines und eines halben Jahres im ersten Grade bestraft werden. (Art. 109.) 
nehmen will. 
Strafe für Vor- 100. Jeder Vorgesetzte, welcher, ohne einen rechrlichen Grund dazu für sich zu ha- 
gesetzte, welche ben, von einem Unrergebenen Geld, oder Geldeswerth fordert, oder fordern läße, wird, 
uon eisen wenn er Offizier ist, cassirt, oder, wenn er Unteroffizier ist, degradirc, und der letztere noch 
à) Geld u. (. w. überdies, nach Befinden, mirt Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bestrafe. 
fordern,
	        
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