Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Bestrafung Der- 
gurene uasn 1442. Jede Militairperson, welche von einem, entweder von einzelnen Milikairperso- 
kaunt geworde= nen, oder im Complot mit mehrern vorbereiteten, oder bereits begangenen Milikairverbrechen 
nes u. entweder Wissenschafe erhäle, und solches ihrem Vorgesetzten anzuzeigen uncerläßt, soll, verhälenißmä- 
dues bonzereter sigen Arbeitsarrest, nach Besinden bei Wasser und Brod, und, nach der Wichtigkeit des 
begangenes Mi-Werbrechens, mehrjährige Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades zu erwarten 
litairverbrechen haben. J 
nicht anzeigen. 
Bestrafung Der- 413. Jede Militairperson, welche irgend Elwas, das den Truppen Gefahr bringen 
jenigen, welche kann, erfährt, und solches, sobald es ihr den Umständen nach möglich ist, ihrem Vorge- 
von einter den setzten anzuzeigen unkerläßt, soll, nach der Wichtigkeic der zu vermuthen gewesenen eder ent- 
Truppen Gefahr 
bringenden standenen Gefahr, mit einwöchentlichem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bis zu zweijäh- 
Sache i riger Derention in der Militairstrafanstalt ersten Grades belegt werden. 
zeige machen 
Bestrafungder= 114. Jeder im Dienste der Truppen Angestellte, welcher entweder die ihm, vermöge 
juigen, welche seines Amtes, obliegende Herbeischaffung der zum Dienste oder zur Unrerhaltung der Trup- 
M ilitairtrans- 
pen erforderlichen Beduͤrfnisse aus Nachlaͤssigkeit verzoͤgert, oder die ihm zur Aufsicht oder 
porte verzoͤgern, 
oder Militair- Bearbeitung anvertrauten Beduͤrfnisse und Vorraͤthe aller Art aus Nachlaͤssigkeit verderben 
vorraͤthe aus laͤßt, (z. B. Verwaltungs-, Verpflegungsbeamte) soll Festungsarrest des dritten Grades bis zur 
Nachlässigkeit 
verderben lfeen. Dauer eines Jahres, oder Detenrion in der Militairstrafanstalt ersten Grades, nach dem- 
selben Zeitverhältnisse, zu erwarten haben, und zum Ersatz des dadurch angerichteten Scha- 
dens angehalten werden. 
Erafe für nach- 115. Die Secrafe Derjenigen, welche auf gegebene Dienstsignale, oder auf sonstige 
brsires auuf- Befehle, aus Nachlässigkeit sich nicht auf ihren Possen begeben, soll seyn: 
gebene Dienst- a.) bei Offizieren: vier= bis vierzehntägiger Arrest; 
ügnals. b.) bei Unteroffizieren und Gemeinen: zweitägiger Arbeitsarrest bis vierlägiger Arbeits- 
arrest bei Wasser und Brod, dergestalt, daß die in den Fällen a. und b. im Felde ver- 
wirkten Strafen verdoppelt werden; 
Zc.) bei andern im Kriegsdienste angestellten Personen: Gefängniß, und, nach Befin- 
den, Enrsetzung von ihren Stellen. 
Strafe für nach- 116. Unterofflziere und Gemeine, welche aus Nachlässigkeic, bei bereits begonnenem 
Lüstdes ie ödern vermuthendem Gefechte, sich nicht auf ihren Platz begeben, oder bei der Verfolgung 
sechte und Ent= des Feindes zurück bleiben, oder, um sich dem Dienste gegen den Feind aus Bequemlichket 
zaen, zu enkziehen, vor, oder in, oder nach dem Gefechte ihre Waffen, oder Munition wegwerfen, 
ganer pricheler oder von der Kanone, zu deren Bedienung sie befehliget sind, sich entfernen, oder ihre Pferde 
durtuise guch stehen oder enrlaufen lassen (Art. 75. und 1734.), sind, soviel die Unteroffiziere betrifft, 
Verstuͤmmelung durch die Handlung selbst degradirt, und, so wie die in diesem Falle sich befindenden Ge- 
* gupersnen meinen, auf der Seelle von den Odern, durch angemessene Zwangsmittel, und wäre es auch 
dem Gefechte. miirkelst körperlicher Züchtigung, zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten.
	        
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