Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Diejenigen hingegen, welche nach dem Gefechte von ihrer Kanone entfernt, oder ohne 
Waffen, oder ohne Pferde betroffen werden, ohne eine rechtmaͤsige Ursache des Verlusts, 
durch die Umstaͤnde, oder das Zeugniß ihrer Kameraden nachweisen zu koͤnnen, oder welche 
des Zuruͤckbleibens bei der Verfolgung des Feindes hinterdrein angeklagt werden, sollen, insofern 
nicht die Vorschriften des Art. 75. gegen sie in Anwendung zu bringen sind, nach vorgaͤngi- 
ger Untersuchung, degradirt, und mit angemessener geschärfter Freiheitsstrafe belegt werden. 
Diejenigen, welche in der Absicht, um sich dem Gesechte zu entziehen, ihren Koͤrper 
verstuͤmmeln, sollen, wenn sie ihre Absicht nicht vollstaͤndig erreicht haben, und im Dienste 
beibehalten werden, zu einer doppelten Dienstzeit und dreijaͤhriger Verpflichtung zur Kriegs- 
reserve gehalten seyn, und nächstdem viermonarlichen Arbeiksarrest bei Wasser und Brod, 
dafern sie aber dadurch zum fernern Kriegsdienste unbrauchbar oder unwürdig befunden 
worden find, vierjährige Zuchthausstrafe zu erwarten haben, auch ausserdem noch die zu Ver- 
schaffung eines Stellvertreters gesetzlich bestimmte Einstandssumme: zu entrichtren verbunden seyn. 
117. Das Schlafen der Schildwachten und Bed etten wird, Bestrafung der 
a.) wenn es im Angesichte des Feindes geschehen, und die Art. 107. Num. 9. an- Schildwachten, 
gegebenen erschwerenden Umstände nicht eintreten, mit ein= bis zweijähriger Detention 1., wche u 
in der Milikairstrafanstalt ersten Grades; schlafen: 
b.) wenn es im Kriege, jedoch nicht im Angesschte des Feindes, geschehen, mit vier- 
bie sechswöchentlichem und 
C.) wenn es im Frieden geschehen, mit vierzehntägigem bis vierwöchenrlichem Arbeiks- 
arrest, nach Befinden bei Wasser und Brod, geahndet. 
118. Jede Schildwacht oder Vederte, welche ihren Posken, ohne abgelöße worden 2.) welche ihren 
zu seyn, verlassen oder vertauscht hat, wird nach Verschiedenheit der Umstände, Posten vor der 
# .. . , A» » Abloͤsung ver— 
a.) im Friedenszustande mit vier- bis sechswoͤchentlichem Arbeitsarrest, lassen oder ver- 
b.) im Kriege, jedoch nicht im Angesichte des Feindes (Art. 107. No. 6.), mie tauschen; 
zweimonatlichem bis sechsmonatlichem Arbeitsarrest, nach Befinden bei Wasser und. Brod, 
belegt. 
119. Jede Schildwacht, welche, während sse auf dem Posten stehe, einen Diebstahl 3.) welche auf 
mie oder ohne Verlassung des Postens, verübr, oder Andern die Verübung eines Diebstahls den wn 
wissentlich zulaͤßt, soll, wenn das Verbrechen nicht, nach Vorschrift des Art. 107. No. 8., begehen. 
mit dem Tode zu bestrafen, mindestens mie vierjähriger, und, wenn sie dasfenige, zu dese 
sen Bewachung sie bestellt worden, selbst bestohlen hat, oder wissenrlich bestehlen lassen, 
mindestens mit achtjöhriger Detention in der Milikairstrafanfkalt ersten Grades belege 
werden. 
4.) welche sich. 
120. Jede Schildwacht, welche sich niederlegt, oder, ohne befondere Erlaubniß, sich nie= gufdem Posten 
dersetzt, oder Tabak raucht, wird, nach Befinden der Umstände, mit zweitägigem bis acht- —.. 
tägigem Arbeitsarrest, nach Befinden bei Wasser und Brod, beftrafe. gen, #er n
	        
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