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bte tauchen, Diesenigen Schildwachren, welche an Orten, wo gemeinschäliche Folgen daraus ent-
Fr tne stehen können, Tabak rauchen, oder, sonst mit feuerfangenden Sceffen Unfug treiben, sol-
führlichen Hr= len bis zu dreisähriger Octention in der Milicairstrafanstalt ersten Grades, in dem Falle
ten zulassen; aber, wenn sie andern solches zulassen, mit sechswöchentlichem Arbeitsarrest, bis zu einjäh-
ciger gleichmäsiger Detention belege werden.
5) welche sich 121. Jede Schildwacht, welche, wätzrend sse auf dem Posten stehe, sich mit Jeman-
cufdem nohen den in ein Gespräch einläßt, oder welche, ausser den in besondern Fällen nachgelassenen
in reasnh Ausnahmen, ihr Gewehr ans der Hand legt, wird, nach der mindern oder mehrern Wich-
einlassen, oder tigkeir des Posten, mit zweitägigem Arbeitsarrest bis achttägigem Arbeirsarrest bei Wasser
ihr Gewehr aus
ber Hond ie- und Brod bestraft.
gen;
VBestrafung der 122. Jede Schildwacht oder Patrouille, welche duuch tösung des Gewehrs einen un-
Schildwachten nöthigen Lärmen erregt, soll Arbeitsarrest, und zwar:
nan a.) wenn solches aus Unvorsichtigkeit geschehen,
sung des Ge- aa.) im Friedenszustande: von vier= bis acht,
wehrs einen un- ßbb.) im Kriege, jedoch nicht im Angeslchte des Feindes: von acht= bis vierzehn,
noͤthigenLaͤrmen und
verursachen. . . . .·.
c.) im Angesichte des Feindes: von vierzehn Tagen bis einen Monat, zu erwarten
haben.
Rur bemerkte Skrafen werden,
b.) wenn Muthwille der Grund gewesen, in jedem der angegebenen drei Fälle, in Ar-
beitsarrest bei Wasser und Brod von der nämlichen Dauer, verwandelt.
Jede dieser Strafen wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn Derjenige, von welchem
dergleichen Lärmen erregt worden ist, zur Zeit des erregten Lärmens sich nicht als Schild—
wacht oder Patrouille, im Dienst befunden hat.
Bestrafung der 423. Jede Schildwacht, Patrouille, Sauvegarde odee Escorke, welche Geld oder
hüwachten sonst Geschenke annimmr, oder sich versprechen läßt, wird bestraft mit zweitägigem Arbeits-
Sauvegarden arrest bis achttägigem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod, welcher, wenn dieselbe derglei-
und er chen Gaben erpreßt hat, oder wenn sie zu Begehung einer unerlaubten Handlung, oder
veer Geschenke Unterlassung ihrer Hflicht, dadurch sich hat bestechen lassen, bis zur Oauer von zwei Mo-
annehmen, naten erhöher wird, jedoch unter der Voraussetzung, daß nicht ein größeres, nach Vor-
voer sich zu schrift der Gesetze, mit einer er noch bärtern Strafe zu ahndendes, Verbrechen dabei began-
oflichtwidri= 4
gen Handlun= gen worden ist.
den becechen Den Patronillen wird insonderheit das Annehmen der ihnen in Bier= und Schenk-
assen. haͤusern angebotnen Getraͤnke, bei Vermeidung zweitaͤgigen Arbeitsarrests bis achttaͤgigen
Arbeitsarrests bei Wasser und Brod untersagt.