Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Begriff des Ma— 
rodirens. 
Fortsetzung. 
Begriff der 
Pluͤnderung. 
(134) 
Absiche, Miß brauch oder Nachlässigkeit verursacht worden ist, insofern ste eigenes Verms- 
gen besitzt, zu ersezen, und zwar nach dem Reglementspreise, insofern niche nachgewiesen 
werden kann, daß die Sache zur Zeit der Beschädigung einen geringern Werth gehabt 
abe. . 
h b.) Die zum Waffendienst angestellten Militairpersonen haben dieselbe Verbindlichkeit 
auf sich, in Ansehung des ihnen zür Aufsicht, z. B. als Escorte, oder zur Bewachung 
anvertrauten derartigen Eigenthums. 
c.) Auch im Betreff der, den letzteren zum Gebrauche übergebenen, zu Grunde ge- 
gangenen oder beschädigten Pferde, Armatur= und Montirungsstücken, findee diese Ver- 
pflichtung zum Ersatz Statt, im Fall sie überführe werden, daß sie das Verderben oder 
die Beschädigung des Stückes absichtlich oder durch dienstwidrigen Gebrauch desselben ver- 
schuldet haben. 
d.) Der geleistete Ersatz giebt jedoch einen Milderungsgrund der Strafe ab, welche 
durch das Verderben oder Beschädigen des, einer Militairperson zur Aufsiche oder zum 
Gebrauch, anvertrauten Staats-Eigenthums verwirke worden ist. 
6. Marodiren und Plundern. 
139. Jeder, welcher bei einem auf dem Kriegsfuße skehenden Theile der Truppen, 
die durch die Waffengewalt den Bewohnern des In= oder Auslandes eingeslößte Furcht 
benutzt, und ohne besondern Befehl, oder ausdrückliche Erlaubniß des Obern, solche Hab- 
seligkeicen derselben sich zueignet, welche unter die gewöhnlichen unmittelbaren tebensbedürf- 
nisse gerechnet werden, soll als Marodeur angesehen werden. 
140. Oas Furterholen (Fouragiren) von Feldern oder Wiesen, oder aus Gärcen 
oder Scheunen, wird, wenn solches im Kriege bei einem auf dem Kriegsfuße stehenden 
Theile der Truppen (Art. 139.) und ohne besondern Befehl, oder ausdruckliche Erlaub- 
niß des Vorgesetzten geschehen ist, dem Marodiren gleichgeachtet und bestraf'. 
441. Wenn hingegen unker den im Arcikel 139. bemerkten Umständen, andre Hab- 
seligkeiten der Landesbewohner, als die in den Artikeln 139. und 140. erwähnten Gegen- 
stände weggenommen, oder abgenöthigee worden, wird dieses Verbrechen als Plünderung 
angesehen und geahndet. 
Erpressungen 142. Schildwachten, Sauvegarden oder Patrouillen, welche im Kriege Geld oder 
durch Schild- · « « 
:m2ch)ten,Sauve- Geschenke erpressen, sind nach Maasgabe des erpreßten Gegenstandes, als des Marodirens, 
garden eder Pa- (Art. 139. und 140.) oder der Pluͤnderung (Art. 141.) schuldig anzusehen und zu be- 
trouillen im 
Kriege. 
strafen.
	        
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