Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(1837) 
schriften zur Anwendung, wenn gleich das erste Verbrechen unter erschwerenden Umstaͤnden 
begangen, und als solches bestraft worden ist. 
Jedoch wird vorausgesetzt, daß die Wiederholung in dem naͤmlichen Kriege geschehen 
seyn muß. 
151. Wenn bei einer Truppenabtheilung die Verbrechen des Marodirens und Pluͤn— megetk 
derns über Hand nehmen , und entweder den Thätern nicht auf die Spur zu kommen ist, brechen des Na- 
oder die angewendeken Strafen nicht hinreichen, diesem Unwesen Einhalt zu thun, so soll redirens und 
der vorgesetzte Obere die gesammte Mannschaft, von dem Augenblicke an, wo in die Quar— ndern belt 
tiere oder in das tager eingerückt worden, bis zu dem Augenblicke des Aufbruche „, derges abtheilung über 
stalt durch ssch selbst bewachen lassen; daß der drikte Theil der Mannschaft jedesmal unter Land nehmen. 
den Waffen steht und den ganzen von dieser Truppenabtheilung besetzten Bezirk, mit Posten 
und Patrouillen umgiebt, wobei die Dauer dieses Dienstes also. einzutheilen ist, daß das 
erste Drictheil der Mannschaft von dem zweiten, und das zweite von dem dritten der Reihe 
nach abgelöset wird, damic die ganze Mannschafe, theils zur Sicherheit der Landesbewoh- 
ner, theils zur Strafe für die unter sich geduldelen, und weder verhinderken, noch ange- 
zeigten, die Ehre der Truppen schändenden Berbrechen, nach und nach zum Dienste komme. 
152. Beli einreißender Plünderung hat der commandirende General das Recht, außer= Auherordent= 
liche Strafbesehle gegen die Plünd u erl d darin bestimmen, in lihe Strafbe- 
ordentliche be gegen die Plunderung zu erlassen, und darin zu bestimmen, in sehle bei einrei- 
welchen andern Fällen, außer den angeführren, wo die Plünderung unter sonstigen er= ßender Plände- 
schwerenden Umständen verübt wird, die Todesstrafe Platz ergreifen soll. kung. 
Oas nämliche Recht kann der commandirende General dem Befehlspaber einer abge- 
sonderten Unternehmung übertragen. 
Die Gültigkeit eines solchen Strafbefehls erstreckt sich jedoch nicht laͤnger, als auf die 
Dauer von acht Tagen, und muß, falls es die Umstände nöthig machen sollten, nach deren 
Ablauf von neuem verkündet werden. 
153. Gegen die bei den Truppen angestellten, oder in deren Gefolge befindlichen, Bestrafung der 
—ner .. . „ Unbewehrten 
den Offiziersrang nicht genießenden Unbewehrren, welche des Marodirens oder Plünderns niedeen Ranges, 
sich schuldis machen, soll die Strafe, nach Maasgabe der Fälle (Art. 143. 144. 14 5. welche des Ma- 
147. 148. 149. 150. und 154.) und nach Verschiedenheit der Personen: rodirens oder 
Plünderns sich 
a.) wenn sie in den Bestandlisten der Truppen geführt werden, um die Hälfte erhöhet, schuldigmachen. 
und 
b.) wenn sie in den Bestandlisten der Truppen nicht geführt werden, verdoppelt wer- 
den, insofern das von den ersteren oder den letzteren begangene Verbrechen nicht an und 
fuͤr sich die Todesstrafe nach sich zieht.
	        
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