Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Nächsidem bleibt dem Ermessen des Obern anheim gegeben, dergleichen Personen, nach 
Befinden der Umstände, von den Truppen fortzuschicken. 
Bestrafung Der- 454. DOersenige, welcher während eines größern oder kleinern Gefechts, oder nach 
gaeisen, weike demselben, einem auf dem Schlachtfelde, oder in dessen Nähe liegenden und noch lebenden, 
des Kampfes jedoch nicht mehr kampffähigen Menschen der eignen, verbünbeten, oder feindlichen Armee, 
nicht mehr Fi= Sachen geraubt hat, deren Enrbehrung auf den Gesundheitszustand des Beraubten einen 
—iY“3 schädlichen Einfluß haben könnte, soll, je nachdem der Einfluß weniger oder mehr schäd- 
plündern, und lich werden konnte, mit fünf- bis zehnjäbriger Detention in der Milikairstrafanstalt ersten 
dieselben, nach Grades belege werden. 
Denen eimw7-ind die, einem in dem hier bezeichneten Zustande befindlich gewesenen Menschen, ge- 
tödten. raubten Gegenstände von andrer Art gewesen, so wird die durch dessen Beraubung, nach 
Maasgabe der Fälle (Art. 145. 147.148. 149. 150. und 153.) verwirkre, auf die Plün- 
derung gesetzte Strafe, wenn der Beraubte zur feindlichen Armee gehöre hat, um die Hälfte 
erhöher, hat er aber den eignen oder den verbünderen Truppen angehört, verdoppele. 
Wenn der Beraubte, bei Verübung dieses Berbrechens, zugleich verstümmele oder ge- 
ködtet worden, folge die Todesstrafe. 
Verauhung der 455. Wer Kranke oder Angestellte, in den in Besit genommenen feindlichen Spikälern, 
grraren unv, ausplündert oder mißhandele, wird eben so bestrafe, als ob er solches an seinen Cameraden 
Spitälern. verübt härte. 
Strafe für Wi- 
dersetzlichkeitge- 156. Wer einem Vorgesetzken, der sich einer Plünderung widersetzt, den Gehorsam 
- eeu beharrlich verweigert, oder denselben bedrohe, desgleichen, wer sich einer Sauvegarde thät- 
bei verübter lich widersetze, um zu plündern, wird mit dem Tode bestraft. 
Plönderung. 
Bestrafung der 157. Jeder Offizier, oder jeder demselben im Nange gleich stehende, im Kriegsdjenste 
des Aarodiren angestellte Beamte, welcher vergessen könnte, was er der Aufrechehaltung der Mannszucht 
stusdigendbern und der Ehre des Soldatenstandes schuldig ist, so daß er selbst das Verbrechen des Ma- 
u. Unbewehrten rodirens oder der Plünderung begienge, wird seiner Orden und Ehrenzeichen, wenn er deren 
bohern Grades, besitzt, so wie aller Ansprüche auf Pension und Belohnung früherer Verdienste, so wie 
der Ehre, ferner bei den Truppen zu dienen, verlustig, und, nach erfolgter Cassation oder 
Dienstenksetzung, nach Beschaffenheit der Fälle, in Gemäsheik der in den vorstehenden Ar- 
tikeln enthaltenen Strafbestimmungen, nach welchen die in jedem einzelnen Falle verwirkte 
Strafe abzumessen ist, verurtheilt. 
Hestrafung der 158. In dem Falle, wenn ein Offizier seine Unkergebenen zum Marodiren befehliget 
Offziere, welche haͤtte, soll er, nächst der Cassation, mit zweijährigem, und wenn er seine Untergebenen, 
bere UInternee, ohne dazu erhaltenen Befehl, zum Plündern angeführe häcke, mit vierjährigem Festungs- 
birewoder plän= arrest des ersten Grades bestrafc werden, in sofern ihn nichr, nach den vorstehenden Arti- 
dein befehligen. keln, eine härtere Strafe krift.
	        
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