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legen, oder andre Gewalt vernichtet, oder zerstoͤrt, soll, nach der Groͤße der dabei vorge—
walteten Bosheit und des angerichteten Schadens, mit verhaͤltnißmaͤsigem Arbeitsarrest bei
Wasser und Brod bis zu fuͤnfjaͤhriger Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades
belegt, und, wenn bei der unternommenen vorsaͤtzlichen Brandstiftung oder Zerstoͤrung, ein
Mensch das Leben eingebuͤßt hat, mit dem Tode bestraft werden.
165. Jede mit Anlegung der Wacht-- und Kochfeuer begangene Fahrlaͤssigkeit, welche Foahrlistkei
den Wohnungen der kandesbewohner Gefahr bringen kann, oder gebracht hat, wird, nach Geichiunhe und
dem Grade der Fahrlässigkeit und dem Verhältnisse des Schadens, mit angemessener Sterafe Kriege.
geahndet. ·
166. Gegen Dilesenigen, die solche Gegenstaͤnde, welche Beraubung=
— Zerstörung oder
a.) enkweder frommen Zwecken gewidmet sind, als Kirchen, Schulen, Klöster, Gebäude Vernichtung
und Grundstücke milder Sciftungen, oder überhaupt religiöse Gegenstände; » ZEIT Fässele
b.) oder den Truppen anentbehrlich, oder besonders nuͤtzlich sind, als Magazine, Zeug- a.) entweder
fäuser, bereis eingebrachre, oder noch auf den Feldern stehende Ernten, Bruͤcken feumen el-
und dergleichen; b.) oder den
beraube, oder ohne erweislichen Befehl des Worgesetzten, zerstört oder vernichtet haben, Käuien unent=
werden die in dem Arcikel 164. bestimmten Strafen, so weit solches möglich ist, verdop- küseen 7
pelt, und selbst, wenn die Sicherheit oder der Unterhalt der Truppen oder eines Theils der= lich sind.
selben, dadurch unabwendbar in Gefahr gesetzt worden, bis zur Todesstrafe erhöhet.
167. Wenn eines dieser Verbrechen (Art. 164. und 166.) von Mehrern verübe Brandsiftung,
worden, wird die Strafe der Anfährer, welche nach Maasgabe des Arkikels 7. zu bestim- Baeimiung bder
men sind, verdoppelt, und kann, wenn dabei Gegenstände, durch deren Vernichkung ein Complots oder
Mangel an tebens= oder Streitbedürfnissen bei den Truppen, oder ein Mangel an Nah= Haufen.
rungebedürfnissen bei den Landesbewohnern verursacht wird, zerstöre oder vernichtek worden,
selbst bis zur Todesstrafe verschärft werden.
168. Die Mißhandlung, Verstümmelung oder Tödrung besiegter feindlicher Solda= Mibhandlung
ten, oder der Unterthanen feindlicher oder andrer Länder, soll eben so, als ob solche gegen bestegter feind=
... . . ,. „ .,.. licher Soldaten
diesseitige Unterthanen veruͤbt worden waͤre, nach Vorschrift der im Koͤnigreiche Sachsen fremder
geltenden gemeinen peinlichen Gesetze, geahnder werden. Unterthanen.
169. Jede Militair= ober andre bei den Truppen, oder in deren Gefolge befindliche Unbefugtes Aus-
Person, welche ohne schriftlichen Befehl des Generals oder andern Befehlshabers, oder 3 beer
ohne sich in einem, dem Obern sofort anzuzeigenden Nochfalle zu befinden, Jwanglieferun= Zwanglieserun=
gen (Reguisitionen) ausschreibt, oder Kriegsschatzungen (Conkributionen) erhebe, von wel= genoder Kriegs-
cher Art diese Erpressungen auch seyn mögen, soll, nach Beschaffenheic der Größe des da- schazungen.
bei beabsichtigten Gerinnes, es mag solcher bezogen worden sepn oder nicht,
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