Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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a.) wenn sie dieses Verbrechen allein veruͤbt hat, mit einjaͤhrigem Festungsarrest des 
dritten, bis dreijaͤhrigem Festungsarrest des ersten Grades, oder mit Arbeitsarrest bis zu 
einjaͤhriger Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades, 
b.) wenn sie bei dessen Verübung sich an der Spitze einer Truppenabtheilung befun- 
den hat, nach Beschaffenheit des Grades, mie Festungsarrest ersten Grades von der Dauer 
eines und eines halben Jahres bis zu fünf Jahren, oder mie Derention in der Militair= 
strafanstalt von zwei Jahren zweiten, bis zu fünf Jahren ersten Grades belegt werden. 
Wenn Gewalt= 170. Wenn die in dem vorstehenden Arkikel (Art. 169.) erwähnten Verbrechen mie 
thertgeeiten da-Gewaltthäcigkeiten gegen Personen begleitet gewesen sind, wird die Strafe verdoppelt, und, 
fifier wenn dieselben den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben, bis zur Todesstrafe er- 
hoͤhet. 
Nothzucht im 171. ODas Verbrechen der Nothzucht im Felde oder bei einem Theile der Truppen, 
Felde. welcher sich auf dem Kriegsfuße befindet, wird mit sechsjähriger, und, wenn dasselbe an 
einem noch nicht mannbaren Mädchen begangen worden, mit zwölfjähriger Detention in 
der Militairstrafanstalt ersten Grades (Art. 46.), in folgenden Fällen aber mie dem Tode 
bestrafe: 
1.) wenn die Genothzüchtigte, gleichviel ob ledigen, oder niche ledigen Seandes, an 
der ihr zugefügren Gewalk gestorben ist; und 
2.) wenn sich der Schuldige durch gewaltsame Micwirkung einer oder mehrerer Per- 
sonen hat unterstützen lassen. 
In dem letztern Falle soll, wenn der wirkliche Thäter nicht auszumitteln ist, der Höchste 
im Grade, und, bei Gleichheit des Grades, der Aelteste im ODienste, dafür gehalten, und 
gegen seine Mitschuldigen auf zwölfjährige Derention in der Strafanstalté ersten Grades 
(Art. 46.) erkannt werden. 
Wenn der Verbrecher in den Fällen, wo die Todesstrase nicht Stakk hak, um zu sei- 
nem Dwecke zu gelangen, grobe Mißhandlungen verübt, oder mit der Tödkung gedroher har, 
soll die verwirkte Detention nach Maasgabe der zugefügten Mißhandlungen oder Drohun- 
gen, bis zur Verdoppelung steigen. 
Wenn bei der 172. Ee wird jedoch vorausgesetzt, daß die in diesem Abschnicce erwähnten Verbre- 
aieung ds„ chen, innerhalb des von den Truppen besetzten Bezirks, oder auf dem Marsche, bei einem 
die Vorschristen auf dem Kriegsfuße skehenden Theile der Truppen, im Kriege unker den hier angegebenen 
der gemeinen Umständen verübt worden seyn müssen, weil außerdem die Vorschriften der gemeinen Straf- 
Strasgesetze ein- 
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treten. 9 setze eintreten 
8. Feiges Benehmen. 
Magsregel ge- 173. Im Vordringen gegen den Feind, im Gefechte und auf Rückzügen, unter den 
9en Feige im Augen des Feindes, ist jedem Befehlshaber erlaube, seinen Untergebenen oder jeden andern 
gelbte, des Soldaten der königlichen Truppen, dec sich der nahenden oder schon vorhandenen Gefahr
	        
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