Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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durch Zurückbleiben, Wegwerfen der Waffen, oder Flüchtigwerden zu enrzieben sucht, nie- 
derzustoßen, oder Feuer auf ihn zu geben) oder geben zu lassen. 
174. Eines feigen Benehmens schuldig sollen insonderheit Oiejenigen angesehen wer-Wer als Feiger 
den, welche im Kriege, aus Sorge für ihre eigne Sicherheic, bei bereits begonnenem oder amzusehen. 
zu vermuthendem Gefechte, sich nicht auf ihren Platz begeben, oder im Vordringen gegen 
den Feind aus nichtigem Vorwande zurückbleiben, oder, um Schonung bei dem Feinde zu 
finden, oder um andrer nichtigen Ursachen willen, die Waffen oder ihre Munirion von sich 
werfen, oder, um sich der Theilnahme an dem Gefechee, oder überhaupt dem Oienste gegen 
den Feind, durch den Vorwand, niche beritten zu seyn, zu entziehen, ihre Pferde stehen 
oder entlaufen lassen, oder von der Kanone, zu deren Bedienung sie angestelle sind, sich 
entfernep, oder sich aus dem Gefechte wegschleichen, oder ohne verwunder zu seyn oder Be- 
fehl zum Austreten erhalten zu haben, sich aus Reihe und Glied enefernen, oder vor dem 
Feinde förmlich die Fluͤcht ergreifen, oder sonst die ihnen obliegende Dienstpflicht, aus Sorge 
für die Sicherheit ihrer Person, unerfüllt lassen. (Art. 75. und 116.) 
475. Dersenige, welcher vor dem Feinde, bei welcher Gelegenheit es sey, zuerst die Strafe für fei- 
Ilucht ergreist, wird mit dem Tode bestraft. ges Benehmen: 
Außerdem soll das seige Benehmen einzelner Milikairpersonen geahndet werden: mit 1.) Einielner, 
dem Verlust aller und jeder milikairischen Ehrenzeichen, und, wenn sie von den Truppen zu 
entfernen sind, der Nationalcocarde, auch zugleich 
a.) bei Offizieren: mit Cassation, und 
b.) bei Unteroffizieren und Gemeinen: von denen erstere durch die Handlung selbst de- 
gradirt sind, nach Befinden, mit angemessener Freiheitsstrafe, welche in wichtigen Fällen 
durch Ausstoßung verschärft werden kann. 
176. Das feige Benehmen ganzer Truppenabtheilungen ist mit den in dem Artikel 17. 2 gauzer 
angegebenen Strafarken, nach Beschaffenheit des Falles, zu ahnden. Truppenabthei-= 
Ueberdieß werden die dabei besonders schuldig befundenen Offizziere mit Cassation, die lungen. 
Unteroffiziere mit Degradation, die Gemeinen mit angemessenen Freiheitsstrafen belegt. 
177. Es soll jedoch ein in der Folge bewiesenes ausgezeichnetes Benehmen vor dem Wiederherstel— 
Feinde, Verbrechern dieser Art, (Art. 174. 175. und 176.) Mittel an die Hand geben, un rh 
die durch ihr früheres feiges Benehmen i- Grade und Ehrenzeichen in der Folge nan beseeckten 
von Neuem wieder zu erwerben. Ehre. 
9. Deserrion. 
178. Für einen Oeserteur soll jede auf die Kriegsgesetze verpflichtete, oder den Ver= Begriff der De- 
pflichteten gleich zu achtende (Art. 207.) Militairpersen angesehen werden, welche, ohne serrion. 
Befehl oder GErlaubnis ihres Vorgesetzten, in der Absicht, um sich dem Kriegsdienste zu 
entziehen, aus dem Bezirke ihrer jedesmaligen militgirischen Bestimmung, oder vom Ur- 
laube sich enrfernt hat, oder entfernt hält. 
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