Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Militairdienstzeit des Deserkeurs, von Zeic der drikten Desertion an gerechnet, noch 
betragen haben würde;: jsedoch so, daß jedenfalls mindestens auf zweijährige Zucht- 
hausstrafe zu erkennen i#k. 
187. Die vorstehend bestimmten Deserrionsstrasen werden verschärft durch das Hin= 2.) der Deser- 
zukommen nachfolgender, nach Maasgabe ihrer mindern oder größern Wichtigkeit in fünf gesenene “6 
Classen getheilter, erschwerender Umstände. Umständen. 
188. Zur fünften und leichtesten Classe sind folgende Fälle zu rechnen: wenn der 5no gstweret 
Deserteur fünfter Clafse. 
1.) in das Ausland, 
2.) oder von einem im Innern des kandes auf unbestimmte Zeic zusammen gezogenen 
Theile der Truppen entwichen, 
3.) oder, zur Zeic der unternommenen Entweichung zu einer besondern, auf den Friedens- 
zustand eingeschränkten Dienstverrichtung z. B. Postirungs-, Executionscommando, Wacht- 
dienst u. s. w. (mit Ausnahme der in dem Areikel 194. No. 3. und Arcikel 196. 
No. 5. und 6. erwähnten Fälle) commandirt gewesen ist. 
4.) oder an einem Oesertionscomplot, ohne selbst Anstifcer oder Rädelsführer gewesen 
zu seyn, Theil genommen, 
5.) oder bei einer von zwei Milikairpersonen begangenen gemeinschaftlichen Eneweichung, 
den Andern dazu verleitet, 
6.) oder sein Seitengewehr, oder Eaquipagestücken, welche ihm zum Gebrauche anvertraue 
gewesen, oder noch niche verdiente Montirungs= oder Beimontirungsstücken, bei seiner 
Entweichung mitgenommen hat. 
189. Trirc einer oder mehrere der in dem vorstehenden Arcikel aufgezählten Fälle Strafe für die 
bei einer Desertion ein, so soll die Serafe der Desertion ohne erschwerende Umstände, für frlhweene 
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jeden einzelnen Jall, um vierzehn Tage Arbeicsarrest bei Wasser und Brod verlängert ber Etase. 
werden. 
490. Zu den erschwerenden Umständen der vierten Classe sind zu zählen, wenn der b.) Erschweren- 
Deserkeur: de Umstände 
. - si , » vierter Classe. 
1.) von einem außerhalb Landes auf dem Kriegsfuße stehenden Theile der Truppen ent- 
wichen ist; 
2.) oder ein ihm zum ODienstke, oder zur Warcung anvertraukes, oder ein fremdes 
Dienstpferd miegenommen hag, insofern dasselbe unentgeldlich zurück erlange worden ist. 
191. Die durch die Deserrion verwirkte Strafe soll, wenn einer der in dem vor-Strafe für die 
stehenden Artikel (Arc. 190.) erwähnren erschwerenden Umstände hinzurrict, für jeden der= erschwerenden 
selben um vierwochentlichen Arbeitsarrest bei Wasser und Brod verlängere werden. aerer bief-
	        
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