Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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2.) wenn der Verbrecher Anfkifcer oder Rädelsführer eines in Kriegszeilen begange- 
nen Deserkionscomploks gewesen ist; (Ark. 5. Art. 188. No. 4. Art. 194. No. 1. und 
Art. 202.) 
3.) wenn der Entwichene, als Anführer einer Truppenabtheilung, dieselbe, um sich 
und sie dem Kriegsdienste zu entziehen, weggeführt oder wegzuführen versuche har; 
4.) wenn der Enrwichene mic den, bei der En'weichung mitgenommenen Waffen, 
oder mit andern gefährlichen Werkzeugen seinen Verfolgern, ohne Unterschied des Standes, 
sich widersetzel, und Jemanden dabei gerödek, oder lebensgefährlich verwundet hat; 
5.) wenn der Deserkeur, insofern er in Kriegszeiten bei einer in die Kriegsoperatlo- 
nen gezogenen Truppenabtheilung gestanden hat, von der Wache, oder einem ihm im Felde 
übereragenen Posten, Brief-Ordonanzcommande (Art. 194. No. 3.) oder anderm Dienst-- 
geschäfte entwichen ist:; (Arr. 188. No. 3.) 
6.) wenn der Deserteur als Schildwacht von seinem Posten entwichen ist. 
497. Die Desertion, bei welcher einer oder mehrere der in dem vorstehenden Arcikel Strafe für die 
(Art. 196.) bemerkten erschwerenden Umfstände eingetreten sind, soll mit dem Tode bestraft - 
werden. Case. 
198. Die Desertion ganzer Truppenabtheilungen, welcher eine gemeinschaftliche Ver= Strase für die 
abredung vorausgegangen ist, (Art. 188. No. d. Art. 194. No. 3. und 196. No. 3.) Desertion gan- 
zer Truppenab- 
wird an den Anstiftern und Rädelsführern, nach Maasgabe des Art. 196. No. 3. mie theilungen. 
dem Tode, an den uͤbrigen Theilnehmern, nach Vorschrift des Artikels 17. No. 24. 25. 
und 26. geahndet. 
199. Offiziere, welche sich in einem der vorstehend bemerkten Desertionsfaͤlle befin- Bestrafung der 
den, sollen cassirt, und hieruͤber: · Jssuthlfgsåäst 
2.) in den Jällen der Artikel 186. a. 187. 188. und 189. mit Festungsarrest des tion. 
zweiken Grades, nach dem Verhälenisse des, den Unreroffizieren und Gemeinen angedroheten 
Albeitsarrests bei Wasser und Brod; 
b.) in den Fällen der Art. 186. b. und c., Art. 190. 191. 192. 193. 194. und 
195. mit Festungsarrest des ersien Grades, nach dem Verhälenisse der für Unteroffiziere 
und Gemeine festgesetzten Derention, und 
c.) in den Fällen der Ark. 196. und 197. ebenfalls mie dem Tode bestraft werden. 
200. Die freiwillige Rückkehr eines Deserteurs, insofern solche niche in den, in den Unzureichende 
Arkikeln 186.a. und b., Art. 188. 190. 192. und 194. angegebenen Fällen innerhalb der Strasuhge 
ersten vier Wochen nach der unternommenen Desertion erfolgt, dessen Jugend, Verfuͤhrung, rungsgruͤnde. 
und der Umstand, daß die Truppenabtheilung, zu welcher der Entwichene gehoͤret hat, in— 
zwischen aufgelöße worden, sollen dle durch die Desertion verwirkte Strafe niche ver- 
mindern. 
1836 20
	        
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