Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(150 ) 
Das Entfliehen 201. Auch soll jede Militairperson, ohne Unterschied des Grades, welche aus der 
aus der Hast Hafe, worin sie entweden' zur Strafe, oder zu Versicherung ibrer Person, während einer 
wird der Deser- n u 41 b 
tion gleich be= wider sie entstandenen Untersuchung sich befinder, entwichen und flüchtig worden ist, einem 
straft. Deserteur gleich geachtet, und neben der auf das jener Haft vorausgegangene Verbrechen 
gesetzten Strafe, nach Ze haffenheit des Entweichungsfalles, in Gemaͤsheit der in diesem 
Abschnitte enthaltenen Bestimmungen, verurtheilt werden. 
Bestrafung der 
Theilnehmer an 202. Jede Milikairperson, welche eine andere bei Ausführung der bereits gefaßten 
dem Verbrechen Deserrionsabsicht durch Rath und Thar unterstütze, oder einen Deserteur verheimlicht, soll 
der Desertien. mit achttägigem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod, bis einsähriger Derention in der Mi- 
litairstrafanstalt ersten Grades und, wenn sie Mehrere, jedoch weniger, als drei Milikairper- 
sonen, dazu verleitet hat, mit vierzehntägigem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod bis zwei- 
jähriger Oetention in der Milikairstrafanstalt ersten Grades belege werden. 
Wenn dieselbe drei oder mehrere Milikairpersonen zugleich zur Desercion verleitee hat, 
so wird sie, selbst wenn sie nicht mic foregegangen ist, als Anstifter des zur Ausführung 
gelangten Desertionscomplors (Arcikel 5.) angesehen, und als solcher entweder nach Maas- 
gabe des Artikels 194. No. 1. und des Arcikels 195. No. 1. verurtheilt, oder selbst, nach 
Vorschrift des Artikels 196. No. 2. und 197. mic dem Tode bestraft werden. 
Dagegen hat derjenige, der eine mic Andern verabredete Desertion zu rechter Zeit 
CArtikel 65. und 89.) anzeigk, gänzlichen Nachlaß der Strafe zu erwarten. 
Versährung. 203. Bei dem Verbrechen der Desertion sell keine Verjährung Scatt finden. 
Wie diesenigen 204. Enefernungen vom Regimente oder von der Truppenabtheilung, zu welcher der 
site n in Angeschuldigte gehört, welche die in den Artikeln 179. und 180. ausgedrückten allgemeinen 
o h - 
gemeinen oder oder besondern Vermuthungen nicht gegen sich haben, oder wo diese Vermuthungen wider- 
besondern Ver= legt worden sind; desgleichen 
muthungen der , , , . 
Desertionsab= Urlaubeüberschreitungen von geringerer Dauer, als in Areikel 180. No. 1. U. b. und 
64% ie No. 2. kr. d. bestimme worden, werden als Vergehungen wider die Oienskordnung und 
IIn vorhanden 
oder widerlegt Disciplin angesehen, und nach dem Ermessen der Vorgese-zten bestraft. (Artikel 11. 12. 
worden sind. und 13.) 
V 
10. Verweigerung der Militairpflich. 
Hintentichung 205. Jede Milikairperson, welche, um sich dem Kriegsdienste zu entziehen, ihren 
der Militair= Körper verstümmelt oder ein Verbrechen begangen hat, soll, wenn sie zum fernern Militair= 
pflich dienste noch tüchtig und würdig befunden wird, zu einer doppelten Dienstzeit und dreijaͤhriger 
Verpflichtung zur Kriegsreserve gehalten seyn. 
Fortsetzung. 206. Wird dagegen ein solcher Mann zum fernern Militairdienste untüchtig befunden 
oder für unwürdig erachtek, so soll derselbe mir einjähriger Zuchthausstrafe belege und in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.