Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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beiden Fällen außerdem noch die zu Berschaffung. eines Stellvertreters gesetzlich bestimmte 
Einstandssumme zu entrichten verbunden seyn. 
207. Jeder zur tandesbewaffnung Bestimmte, welcher die Ablegung des vorgeschrie- Verweigerte 
benen Soldateneides verweigert, soll mit Arrest in steigender Dauer, bis vierwöchentlichem Oblgung des 
Arbeitsarrest, zu Ablegung dieses Eides angehalten, und, dafern er, nach Auwendung ·· 
dieses Zwangmittels, in seiner Weigerung beharret, demungeachtet eingestellt, und den wirk— 
lich Vereideten gleich geachtet, auch, wenn er eines Militairverbrechens sich schuldig gemacht 
hat, mit den in diesem Gesetzbuche bestimmten Strafen belegt werden. 
11. Untreue bei der Geschäftsverwaltung und andere betrügerische 
Pflichtverletzung. 
208. Jede zur Verwaltung, oder zum Cassenwesen der Truppen verpflichtete, oder esa 
sonst damit beauftragee Person, welche einer Veruntrauung, Unterschlagung, oder eines Un= oder Cissenbeam- 
terschleifs sich schuldig macht, soll, gleichviel ob sie zur Verwaltung, oder zum Cassenwesen idenr 
der Truppen, auf die deshalb bestehenden allgemeinen Landesgesetze besonders verpflichtet ist Sangener #erun- 
oder nicht, außer dem Ersatze des Veruntrauten, Unterschlagnen oder Hinterzognen, in die terschlagung,oder 
durch das gemeine Strasgesetz geordnete Strafe verurtheilt und zugleich caffirt, oder ihrer un erschlers 6n 
Stelle enrsetzt werden. bestrafen. 
209. Mit der in dem vorskehenden Artikel (Artikel 208.) erwähnten Strafe sind Wer insonder- 
daher Diejenigen zu belegen, kista 7 
welche falsche Bestands= oder Zahlungeslisten fertigen, des Beirnzs 
welche bei Ucbernahme der ieferungen, oder bei Anschaffungen, Betrügereien verüben, schuldig anzu- 
welche durch Einschreibung andrer Leute, Pferde, Waffen, Montirungs= und Equl- sehen. 
pagestuͤcken u. s. w. einen Musterungs- oder andern Betrug begehen, 
welche bei dem Kriegsfuhrwesen, oder der ihnen aufgetragenen Bekleidung oder Ver— 
pflegung der Truppen, die ihrer Aufsicht oder Verwaltung anvertrauten Gegenstaͤnde unter— 
schlagen, ferner 
Verpflegungsbeamte oder Feldbäcker, welche die ihnen anvertraucen Mund= und Holz- 
vorräthe, oder andere ihnen, zum Behufe ihrer Oienstverrichtung, überlassene Gegerstände 
veruntrauen u. s. w. 
210. Die in Hospitälern und Feldlazarethen angestellten oder angenommenen Perso= Verfilschungund 
nen, welche den Kranken durch Werfälschung, Unterschlagung, oder sonst, von den für s umersehagung 
bestimmten Heil= oder Nahrungsmitteln etwas entziehn, oder Geld oder anderes Eigenthum Nahrungsmitkel, 
r des Eigen- 
der Kranken oder Verstorbenen unter rschlagen, sollen um die Haͤlfte haͤrter, als im Artikel der Kran— 
v W 
208. bestimmt worden, bestraft werden. benenin 7 
* älern. 
20 katern
	        
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