Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Insofern aber diese Meldung die Stelle eines eidlich bekraͤftigten Zeugnisses, als Unter- 
suchungsbeweis, vertritt, soll die Strafe des Meineides Anwendung finden. 
216. Jeder, er sey In= oder Ausländer, welcher in der Absiche, um elner ihm dro- Bestrafung Der- 
henden Strafe zu entgehen, oder sonst einen sträflichen Zweck zu erreichen, sich unter einem senigen, wanhe 
falschen Namen anwerben und einschreiben läße, und diesen Betrug nicht binnen acht Tagen, falschen Namen 
von Zeit der Einschreibung an gerechnec, anzeige, soll deshalb mie vierzehnrägigem gemeinen, anwerben und 
bis einmonatlichem Arbeitsarrest bei Wasser und Brod belege, sodann aber dessen ordentli- einseien 
chem Richter, zur Bestrafung des vorher begangenen Verbrechens, uͤberlassen werden. 
12. Diebstahl und. Veruntrauung an Vorgesetzten, Cameraden, 
Untergebnen und Dienstherren, auch Beraubung der 
Militairvorraͤthe. 
217. Der Diebstahl an Vorgesetzten, Cameraden und Untergebnen soll Strafe für den 
im Frieden: um die Hälfte härter, Diebstahl an 
Cameraden 2c. 
im Krliege: aber noch einmal so harc, als der gemeine Diebstahl bestrafe werden. 
Doch soll die Strafe mindestens, nächst der Degradation der Unterofftziere, 
im Friedem: in vierzehntägigem, und 
im Kriege:t in vierwöchentlichem Arbeltsarrest bei Wasser und Brod bestehen. 
218. Die nahe Verwandrschaft zwischen dem Bestohlenen und dem Diebe, sell zur Iiengeeze 
Milderung der gesetzlichen Serafe keinen Grund abgeben. giebt keinen 
dilderungs- 
grund ab. 
219. ODle Strafe für wiederholte Diebstähle an Vorgesetzten, Cameraden und Unker-Die Wiederho- 
gebnen, ist nach Anleltung des Arktikels 9. (allgemeiner Theil) einzrichten, und zugleich uung selcher! 
mit Aussioßung des Verurtheilcen zu verbinden. die schimpfliche 
Aussioßung nach 
" " " ich. 
220. Im Kriege sollen mit denselben Strafen (Arcikel 217.) beleg# werden: 6. von andern 
Offiziersbediente, Markekender, Weiber und andere den Truppen ins Feld folgende Per= im G folge der 
senen, wenn sie an andern zu den Truppen gehörigen Personen, oder an einander selbst, Truppen befind- 
einen Diebstahl begangen haben. lchen bersenen, 
Soldaten, welche an vorbemerkten Personen einen Diebstahl begehen, werden eben so den Truppenge- 
bestraft, als ob sie solchen gegen ihre eignen Cameraden begangen hätten. hörigen Perso 
. Gegen Offtziersbediente, welche im Kriege ihre Dienstherren befstohlen haben, soll die, 9 in Ktiee, 
in den gemeinen Strafgesetzen, auf den Hausdiebstahl geordnete Strafe in Arbeitsarrest 
bei Wasser und Brod; oder Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades von der 
nämlichen Oauer, nach Besinden, mit angemessener körperlicher Züchtigung, verwandele 
werdeg.
	        
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