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W•290.) Verordnung,
die Aufhebung des Oberhofgerichts betreffend;
vom 28sten Februar 1835.
Zu Ausführung der §. 28. des Gesetzes vom 2Ssten Januar a. c., die privilegirten
Gerichtsstände berreffend, enrhaltenen Bestimmung, wonach die Aufhebung des Oberhof-
gerichts ausgesprochen ist, und unter Beziehung auf §. 67. des angezogenen Gesetzes
wird hiermit verordnet:
. 41. Die Wirksamkeit des Oberbofgerichts endigt sich mit dem 31sten März
dieses Jahres.
2. Dasselbe hat von Jetzt an keine neuen Klagen anzunehmen.
6. 3. Die zur Zeit der Aufhebung noch niche beendigten Rechtssachen sind an
das Kreisamt teipzig abzugeben und bei diesem Auftragsweise fortzustellen.
6. 4. Die Abgabe dieser Sachen ist von dem dermaligen vorsitzenden Rath, als
dem zu Aufhebung des Oberhofgerichts ernannten Commissarius, mit Hülfe des zeitheri-
gen Canzleipersonals zu bewirken. Derselbe wird auch wegen Einziehung der eiwanigen
Sportel= und Sorasgelderreste das Näöthige vorkehren.
. 5. Die zur Zeit der Aufhebung durch Berichtserstattung auf Appellationen oder
Beschwerde an das Landesjustizcollegium oder Appellariongericht gelangten Sachen sind
künftig ebenfalls an das §. 3. bezeichnere Gericht zu remiteiren und daselbst Commis-
sionsweise fortzustellen.
. 6. Das Archiv des Oberhofgerichts wird mie dem Hauptstaatsarchive ver-
einigt.
Dresden, den 28Ssten Februar 1835.
Ministerium der Justiz.
von Konnerictz.
Hauemann.
Letzte Absendung;: am 146en März 1835.