Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
* das Königreich *i 
6" Stück vom Jahre 1835. 
  
. 
J# 30.) Verordnunz, 
die Vorbereikung eines neuen Grundsteuersystems betreffend; 
vom 7ten März 1835. 
Wag, Anton, von GOITGES Gnaden, König von Sachsen 2c. k. c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
verordnen, im Verfolg der von den getreuen Ständen über die zu Vorberelcung eines neuen 
Grundsteuersystems in der Schrift vom 24 sten October vorigen Jahres zu ereffenden Ver- 
anstaltungen abgegebenen Erklärung und der von Uns hierauf in dem Landtagsabschiede 
eroͤffneten Entschließung, zur Ausfuͤhrung dieser Angelegenheit, Folgendes: 
1. Damit die Gegenstaͤnde der directen Besteuerung, unter Aufhebung saͤmmtlicher 
bisher bestandenen Realbefreiungen, nach moͤglichst richtigem Verhaͤltnisse zur Mitleidenheit 
gezogen werden koͤnnen, soll ein neues Grundsteuersystem vorbereitet und bearbeitet werden. 
2. Mit der Oberaufsicht der gesammten Veranstaltungen zu Vorbereitung dieses Grund— 
steuersystems beauftragen Wir Unser Finanzministerium. 
3. In unmittelbarer Unterordnung unter demselben erfolgt die Ausfuͤhrung aller hierzu 
erfoderlichen Veranstaltungen unter der Leitung einer hierzu besonders niedergesetzten Com— 
mission. Sie fuͤhrt die Benennung: 
„Centralcommission zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems“ 
und hat ihren Sitz in Dresden. 
4. Diese Centralcommission wird aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und die 
ihr zukommenden Geschaͤfte, sofern nicht besondere den einzelnen Mitgliedern zugetheilte 
Auftraͤge hiervon eine Ausnahme machen, collegialisch behandeln. 
5. Sie ist berechtiget, an die Obrigkeiten und Unterbehoͤrden zu verfuͤgen und diese 
haben an selbige zu berichten und deren Anordnungen zu befolgen. 
1835. 
  
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