Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Mit allen uͤbrigen Behoͤrden, mit Ausnahme der Ministerien, hat die Centralcommis— 
sion sich im Wege der Communication zu vernehmen. 
6. Beschwerden gegen die bei der Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems wirk- 
samen Behörden und Personen gebhören 
1.) vor die Centralcommission, soweit sie gegen das Verfahren der von derselben 
zu Ausführung dieser Geschäfte verwenderen Personen, 
2.) vor das Finanzministerium, sofern sie das von der Centralcommission einge- 
schlagene Verfahren 
betreffen. 
7. Die Geschäfte der Centralcommission zerfallen in drei Hauptabtheilungen: 
A. in die Vermessung, 
B. in die Abschätzung (Vonitirung) und Einschätzung, und 
C. in die Aufstellung der Cakaster. 
8. Die Vermessung, Abschätzung und Cakastrirung gehen vom Staate aus und wer- 
den, mit den weiter unten bemerkten Ausnahmen, auf Kosten des Staaks ausgeführt. 
O. Die Vermessung erfolgk dergestalt, daß die Grenzen (Contouren) der einzelnen 
Fluren im Lande mit dem Meßtische vermessen werden. ODagegen geschiehr die Ausmirte- 
lung des Flächeninhalts der innerhalb der Flur gelegenen einzelnen Grundstücke in der Re- 
gel mic der Meßkette und ausnahmsweise, bei coupirtem Terrain, mit der Mensel. 
10. Um die Vermessungsarbeiten mehr zu beschleunigen, sind die Eigenthumer von 
Flurcharten, Rissen, früheren Vermessungsregistern und darauf Bezug habenden Acten, 
verbunden, dieselben der Vermessungsbehörde auszuaneworken, jedoch gegen die Zusage der 
baldmöglichsten Zurückstellung und daß eine, nach der Brauchbarkeic des Ausgeantworteren 
sich richtende Vergütung auf Verlangen dafür gewähre werden solle. 
11. Für die ODetailvermessung der Fluren wird eine mit der Kertenziehung ver- 
traute Person angenommen und aus Staarscassen bezahlt. Dagegen sind die sonst noch, 
sowohl bei der Vermessung, als bei der Abschätzung erfoderlichen Kettenzieher, Gehnifen 
und Boten von den betroffenen Gemeinden oder den Betheiligten zu stellen und zu bezahlen. 
Der Transport der Meßinstrumente und Effeceen der Feldmesser, ingleichen der Geräch- 
schaften des Abschätzungspersonals ist von den Gemeinden oder den Betheiligten, ohne daß 
deshalb eine Vergücung aus Staatscassen gewährt wird, zu bewirken. 
Die Gemeinden oder sonstigen Berheiligten haben auch den Aufwand zu übertragen, 
welcher durch die in der Generalverordnung vom #ien Januar dieses Jahres vorgeschriebene 
Berainung und Aufzeichnung ihrer Fluren und Grundstücke etwa entsteht. 
Zu Aufnahme der Flurgrenzen und einzelnen Grundstücke, soweit letztere mit der Mensel 
erfolgt, sind die erfoderlichen Stangen mie Strohwischen von den Gemeinden oder den 
Betheiligten gegen karmäsige Bezahlung zu liefern. Diejenigen, auf deren Grundeigenthum 
die Aufstellung solcher Merkmale geschieht, baben solches unweigerlich geschehen zu lassen.
	        
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