Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Ein Jeder hat der Hinwegnahme oder Verletzung dieser Signale, so wie aller andern, Be- 
hufs der fraglichen Vermessung und Abschaͤtzung gesetzten Zeichen, bei nachdruͤcklicher, nach 
den jedesmaligen Umständen durch richrerliches Ermessen zu bestimmender Geld= oder Ge- 
fängnisstrafe sich zu enthalten. « 
Das Vermessungs- und Abschaͤtzungspersonal hat an dem Orte, wo das Geschaͤft einen 
Aufenthalt erfoderlich macht, Anspruch auf unverzügliche und unentgeldliche Gewährung 
eines geeigneten Quartiers, bestehend aus einem verschlietzbaren und beizbaren Behäleniß, 
mit den für die Bewohnung erfoderlichen Gerärhschaften versehen. Jür Heitzung und Be- 
leuchtung ist von den Gemeinden oder Betheiligten, ohne dafür zu gewartende Vergütung, 
zu sorgen. Dagegen hat das Vermelssungs= und Abschätzungspersonal den Aufwand für 
Beköstigung und für Fortkommen von einem Orce zum andern aus eigenen Mitteln zu 
bestreicen. 
Der von den Gemeinden oder den Betheiligten nach Obigem zu bestreieende Gesammt- 
aufwand ist auf die Grundstücksbesitzer der vermessenen und abgeschätzten Fluren verhält- 
nismäsig zu vertheilen. 
12. Das Abschätzungegeschäfe erfolge nach den in einer besondern von Unserm Finanz- 
ministerium zu genehmigenden Geschäftsanweisung enthaltenen Grundsätzen. 
13. Das tand wird in 24 ODifstricte getheilt. Sie bestehen in den Erblanden aus 
den 22 Steuerbezirken und in der Oberlaufsst aus dem #andkreise und den Steuerbezirken 
der Vierstädte nebst deren mitleidenden Oorfschaften. 
1414. Zur Ausführung der Abschätzung werden nach dem einererenden Bedürfnisse sach- 
verständige Spezialcommissarien ernannt, welche mit ausführlicher Instruction versehen wer- 
den sollen. 
Den gedachten Spezialcommissarien für das Abschätzungsgeschäft sind die Obercommis- 
sarien vorgesetzt, welchen die Bestimmung der Probe-(Normal.) Aecker in den verschiede- 
nen Fluren obliegt und welche das Verfahren der Spezialcommissarien durch Localrevisionen 
zu beaufsschtigen und zu prüfen haben. 
Deren Zahl wird nur gering seyn, damit die nörhige Einheit im Verfahren bei An- 
wendung der Abschätzungsgrundsätze erlangt werde. 
In Reclamationsfällen haben sich die betreffenden Grundeigenthümer zunächst an den 
Obercommissar zu wenden. Derselbe wird auch die zu Abgabe ihrer Erklärung über das 
Ergebniß der Abschätung ihnen zuzugestehende Frist festsetzen. Sie darf nicht unter zwei 
Tage und nicht über acht Tage bestimmt werden. 
15. Oie für die Abschätzung bestellten Commissarien haben ausserdem der Landesart 
kundige Personen zuzuziehen. 
16. Damit die Cenrralcommisson in den Stand gesetzt werde, ihre Aufsicht desto 
wirksamer zu führen und um in dem Verfahren durchgängig Uebereinstimmung und Gleich- 
mässigkeic zu erlangen, werden derselben für jede Geschäftsgbrheilung einige Subdelegirce für
	        
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