Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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gegebenen Voraussetzungen kann dem Diener sodann seine Stelle oder sein Diensteinkommen 
wieder entzogen, oder letzeeres geschmaͤlert werden. 
Die Anstellung der zu Richterstellen Berufenen, insofern hierzu furistische Befähigung 
erforderlich ist, worunker jedoch administrakivrichrerliche Beamten nicht mit begriffen sind, ist 
sofort für unwiderruflich zu achten. Inzwischen ist bei den zu andern Stagtsämtern Er- 
nannten, wenn sie zuvor schon in öffentlichen oder amrlichen Verhältnissen ihre Brauchbar- 
keit bewährt haben, sofortige unwiderrufliche Anstellung nachgelassen, und solches in dem 
Anstellungsdecrete ausdrücklich zu bemerken. 
Die Staateminister ernenne und entläßt der König nach eigner freier Entschließung. 
S. 5. Hiernächst bleibt es den Behörden überlassen, solche Diener, deren Oienstver- Fortsetzung. 
richtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung nicht in Anspruch nehmen, gegen ein- 
viertehährliche Aufkündigung anzustellen. 
Auf die Diener, bei welchen ein dergleichen Vorbehale gemache worden, findet die Be- 
stimmung, daß einem Diener nur unter den im §. 9. 9. 19. bis mit 27. angegebenen 
Voraussetzungen seine Stelle oder sein Diensteinkommen wieder entzogen, oder letzteres ge- 
schmälert werden könne, keine Anwendung. Oieselben können vielmehr zu jeder Zeit und 
nach Gutbefinden, ohne Anspruch auf Warkegeld oder Pension nach vorgängiger Aufkun- 
digung entlassen werden. 
Nach Fünf und Zwanzig im Civilftaaksdienste zurückgelegten Dienstjahren erlische jedoch 
der Vorbehalt der Aufkündigung von selbst, und es kann von demselben gegen den auf 
Kundigung angestellten Oiener nicht weiter Gebrauch gemacht werden. 
Im Uebrigen haben auch die auf Aufkündigung stehenden Diener, wenn sse 
a.) während des Dienstes, in Folge des Allers, Krankheiren oder physischer Beschädi- 
gungen körperlich oder geistig unfähig geworden sind, so wie 
b.) nach zurückgelegken vierzig Dienstjahren, oder erfülleem siebzigsten Lebensjahre, einen 
gleichen Anspruch auf Pension, als den nicht auf Aufkündigung angestellten Dienern in 
den 99. 18. und 20. für diese Fälle zugesscherk ist. 
Desgleichen leiden, wenn sie, ohne daß die Aufkündigung erfolgt ist, oder im Pensions= 
stande verstorben sind, auf deren Hinterlassene die im §. 38. und folgenden enchaltenen 
Bestimmungen ebenfalls Anwendung. 
Nähere Bestimmungen über die Befähigung zum Staatsdienste im Justiz- oder Ver— 
waltungsfache werden, so wie uͤber die der Anstellung vorgaͤngigen Pruͤfungen, so weit es 
nicht bereits geschehen, durch weitere Anordnungen getroffen werden. 
§. 6. Ueber die wirkliche Verleihung einer Stgatsdienststelle ist jedem Angestellten Beglaubigung 
ein Bestallungsdecret auszufertigen. der Anstellung. 
In dem Bestallungsdecrete ist zugleich sämmrlicher mit der Stelle verbundene oder dem 
Diener zugewiesene Dienstgenuß mit genguer Sonderung des eigentlichen Diensteinkommens, 
des nur zufälligen Dienstgenusses und der Vergütung für den Dienstaufwand aufzuführen. 
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