Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Besteht der Dienstgenuß ganz oder zum Theil in Naturalien, Accidenzien und andern 
ungewissen Einnahmen, so sind dieselben, so weit thunlich „zu einer gewissen Summe an- 
zuschlagen, und ist jedenfalls in dem Anstellungsdecrete genau auszudrücken: ob und bie zu 
Verrflchtung. 
welchem Betrage derselbe als wirkliches Oiensteinkommen zu betrachcen, und inwiefern er 
als blos zufälliger Nebenvortheil ausser Ansatz zu lassen sey? 
Hierdurch wird jedoch eine Gewährleistung für die Höhe dieses Betrags während der 
Dienstleistung nicht übernommen. 
Was zu Deckung oder Vergütung für Dienstaufwand entweder auf die ganze Zeit der 
Dienstverwaltung, oder in bestimmten festen Summen, oder in Auslösungen, Reisekosten, 
Expedicionsaufwand und dergleichen dem Oiener gebührt, ist zwar im Bestallungsdecret eben- 
falls mit aufzuführen, jedoch zu dem Diensteinkommen nicht gehörig. 
Wenn durch den Wegfall des Grundes, durch welchen die Nebenemolumente, oder dio 
Vergütung des Dienstaufwandes bedingt wurde, diese selbst wegfallen oder vermindere wer- 
den, so har der Diener nur insoweit und bis zu dem Betrage Anspruch auf Eneschädigung, 
als sie in dem Bestallungsdecrete ausdrücklich zu dem wirklichen Einkommen geschlagen wor- 
den. In den Anstellungsdecreten der diplomatischen Beamten ist auf gleiche Weise der Re- 
präsentationsgufwand von dem eigentlichen persönlichen Gehalte auszuscheiden. 
§. 7. Jeder Scagtsdiener hat bei seinem ersten Eintritte in den Staarsdienst eidlsch 
anzugelohen: 
daß er dem Könige ereu und gehorsam seyn, die Gesetze des andes und die Lau- 
desverfassung streng beobachten, das ihm übertragene so wie jedes künfeig ihm zu 
übertragende Amr und jede Verrichtung im öffentlichen Dienste unter genauer Be- 
folgung der gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen seiner Borgesetzten gemäs, 
nach seinem besten Wissen und Gewissen verwalten, und sich allenthalben so betra- 
gen wolle, wie es einem treuen, redlichen und gewissenhaften Scaarsdiener gebühre. 
Ueberdies har jeder, welchem das erstemal ein Richterame überkragen wird, zu beschwören, 
daß er bei Ausübung des Richteramts Jedermann gleiches Recht ohne Ansehen der 
Person angedeihen, auch sich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen wolle. 
Die dem Scaatsdiener obliegende Beobachtung der Scaagrsverfassung berechrigt keinen 
Diener, die Anordnungen seines Vorgesetzten, deren Uebereinstimmung mie der Verfassung 
und den Gesetzen ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu setzen; vielmehr hat er demselben ohne 
Verzug nachzugehen, und es bleibt ihm unbenommen, sein diesfallsiges Bedenken der vor- 
gesetzten Behörde anzuzeigen. Er kann daher solchenfalls wegen Befolgung der Anordnung 
nicht zur Verantworcung gezogen werden, vielmehr triffe die Verankworclichkeit denjenigen, 
der die Anordnung ertheile hat. 
Irder Beamre hat die Pfliche, die ihm vermöge seines Amtes bekanne gewordenen und 
Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Niemanden zu offenbaren-
	        
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