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Diese gesetzliche Verpflichtung besteht auch für diejenigen foré, welche den Dienst ver-
lassen haben.
Die Scaatsdiener, welche vermöge ihres Amts fremdes Geld oder Gut einzunehmen,
zu verwahren oder zu verwalten haben, sind ausserdem das Erstemal, wo ihnen eine der-
gleichen Verwalcung übertragen wird, nach den Gesetzen über das anvertrauce Guk zu
verpflichten.
Bei Wersetzungen bereiks angeskellter Staaksdiener zu andern Siellen und selbst zu an-
dern Oienstzweigen, so wie bei Uebertragung einer andern Casse oder Gücerverwalcung bedarf
es einer nochmaligen eidlichen Verpflichtung der nach dem gegenwärtigen Gesetze bereiks
mit dem allgemeinen Eide belegten Individuen nichr, sondern nur eines Angelöbnisses
mittelst Handschlags.
Die zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen Diener zu den speciellen Aem-
tern, Seellen, Oienstverrichleungen, Güterverwaltungen besonders eldlich verpflichter, oder
die Cassen= und Güterverwaltungen besonders benanne werden mußten, rreken hiernach aus-
ser Wirksamkeit. Es sind jedoch dergleichen einmal für immer mit dem allgemeinen Oienft-
oder Verwaltungseide belegee Individuen, wenn sie gleich in Ansehung der besondern Stelle,
Verrichtung oder Verwaltung nur ein Angelöbniß mietelst Handschlags abgelege haben,
nichts desto weniger in jeder sowohl civil= als strafrechelichen Beziehung als hierzu gehörig
verpflichtek anzusehen.
Vor der Uebernahme von Vermögensverwaltungen und der diesfallsigen Verpflicheung
sind die betreffenden Staaksdiener zu Leistung der für dieselbe geordneren Caution anzuhalten.
§. S. So wie überhaupt Anwartschaften auf Staarsdienste niche ertheilc werden dür- Beförderung
fen, so hat auch insbesondere kein Scaatsdiener einen rechtlichen Anspruch auf Aufruckung undftücuns.
in eine höhere Stelle oder in einen höhern Gehalt.
Nur die wirklichen Mitglieder der Collegialbehörden rücken, wie bisher, von selbst nach
der Reihefolge ihrer Anstellung in die mit höherer Besoldung verbundenen Rathsstellen auf,
insofern zu diesen Stellen keine besondere Befähigung erforderlich ist.
. 9. Jeder Staarsdiener kann aus administrativen Rücksichten, oder in Folge or. Versetzung zu
ganischer Einrichtungen, zu einer andern Stelle, die seinen Fähigkeiten oder seinem bisheri- einer andern
gen Dienstverhältnisse entspriche, versetzt werden, selbst zu einer andern Behörde oder an "“
einen andern Wohnort, doch nur gegen Gewährung seines bisherigen Diensteinkommens,
und mit Belassung des bisherigen Ticels und Ranges der bisherigen Seelle, dafern ihm
nicht in diesen Beziehungen bei der Versetzung ein gleicher oder höherer zu Theil wird. - Bel
ungesuchter Versetzung an einen andern Wohnort sind die Umzugskösten zu vergüren, da-
fern nicht diese letztern durch die-Gehalkserhöhung, welche mit der neuen Seelle etwa ver-
chonden is innerhalb des ersten Jahres gedeckt werden
Es ist der Behörde überlassen, die Vergücung für die Umzugskosten, nach den eintre-