Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Auch ausser diesen Fällen kann jedoch aus Rücksscheen auf das Beste des Dienstes die 
Bewilligung des wirklichen Austrictts aus demselben bis auf die Zeit von Drei Monaren 
aufgeschoben werden. 
Ein freiwillig abgehender Staatsdiener behält auch seinen Titel und Rang, insofern sich 
nicht Umstände gegen ihn ergeben, welche ihn nach 99. 22. bis mit 27. zur Dienstent- 
setzung oder ODienstentlassung qualisiciren würden, welchenfalls der Verlust des Titels und 
Ranges im Entlassungsdecrete ausdrücklich auszusprechen ist. 
Mie Anspruch auf Pensson kann der Scaatsodiener seine Entlassung nehmen, 
a.) nach vierzig ODienftjahren, 
+ nach erfüllee#-Kebzigsten. ebenssahre, 
c.) nach Eintritt und Exweis ver Umstände, welche nach §. 20. seine Emeritirung 
wegen Dernstunfähigkeie-begründen würden, jedoch jedesmal nur unter der vorbemerkten 
Voraussetzung, daß kein Fall vorliege, der die Dienstentsetzung oder Dienstentlassung ohne 
Hensson bedingen würde. 
. 19. Die Staatsdiener haben keinen Anspruch auf die wirkliche Dienstleistung und c.) Ungesuchte 
die Dienststelle, auch nicht auf Wiederanstellung bei erfolgeer Quiescirung, sondern nur auf Enthebung 
das mit der ODiensistelle verbundene Diensteinkommen während der Dienstleistung und nach vom Dienste. 
Aufhoͤren der letztern, den Bestimmungen dieses Gesetzes gemaͤs, auf einen Theil des Dienst- 
einkommens, so wie auf den Rang und Titel. 
Ein Scaaksdiener kann demnach, abgesehen von den Fällen im §. 9. 20. und 22. 
mit Belassung seines Ranges und Titels, so wie mit Belassung eines Theils seines Dienst- 
einkommens in Ruhestand versetzt werden, wenn 
Ga.) in Folge organischer Verfügungen eine solche bleibende Einrichtung getroffen wird, 
durch welche seine bisher bekleidete Stelle eingieng, 
b.) wenn es aus Rücksicht auf die Verwaltung für angemessen erachtet wird. Aus 
letzterer Ursache kann eine Bersetzung in den Ruhestand nur erfolgen, 
1.) nach vorgängigem gebbrig begründeten Gutachten der Dienst= und Anstellungs- 
behörde, 
2.) nachdem der Diener binnen einer ihm zu bestimmenden Frist mit einer Gegenvor- 
siellung gehört, 
3.) hierauf die Sache im Gesammtministrio berachen, und 
A.) die Genehmigung hierzu vom Konige ertheilt worden ist. 
Ein quiescirker Staatsdiener behält seinen Rang und Titel und Sieben Zehntheile sei- 
nes zeitherigen Diensteinkommens als Wartegeld. Wenn jedoch ein solcher Diener nach 
. 18. und 32. bereits Anspruch auf eine diesen Betrag übersteigende Pension haben sollte, 
ist das Wartegeld bis zu demselben zu erhöhen. Ein in Wartegeld gesetzter Diener bleibt 
S#garsdiener, und kann zu jeder Zeit in einem seiner Berufsbildung und seinem fruhern 
1835. 24
	        
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