Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

d.) Versetzung 
in Ruheftand 
wegen Dienst- 
unfaͤhigkeit. 
(178) 
Dienstrange angemessenen Amte wieder angestellt werden, welches er bei Verlust des Warte- 
geldes zu übernehmen verbunden ist. Er erhäle solchenfalls von Anorict des neuen Amtes 
an, den ganzen Gehalt seiner frühern Scelle unverkürze, oder, wenn der Gehal' der neuen 
Seelle grösser seyn sollte, diesen, auch leiden auf ihn die §. 9. enthaltenen, die Vergütung 
der Umzugskosten betreffenden Bestimmungen, wenn er zum Behuf der Anstellung seinen 
Wohnort verändern muß, ebenfalls Anwendung. 
Derselbe darf sich bei Verlust des Wartegeldes nicht weigern, einzelne Aufträge der 
Stkaatsbehörde zu übernehmen, doch ist ihm damit zugleich und auf die Dauer solcher be- 
sondern Aufträge eine angemessene Entschädigung nebst Erstartung des Reiseaufwandes bei 
ausserhalb des Wohnortes ihm aufgetragenen Dienfiverrichtungen zu gewähren. 
Er darf ohne besondere Erlaubniß der Anstellungsbehörde bei Verlust des Wartegeldes 
seinen Aufenthaltc nicht in das Ausland verlegen, auch ohne vorher seine Oienstentlassung 
erhalken zu haben, mie welcher das Wartegeld von selbst wegfällt, nicht in ausländischen 
Dienst treten. 
Bei erwiesenermaasen eingecretener Dienstunfähigkeit ist derselbe mic Aussetzung der sei- 
nen ODienstjahren entsprechenden Pension zu entlassen. 
Bei deren Berechnung wird der Betrag des vorherigen vollen Olensteinkommens zu 
Grunde gelege, auch die Jahl der in Warkegeld zugebrachten Jahre dem Diener mit ange- 
rechne#, doch darf der Betrag der später bewilligten Pension niemals den des bezogenen 
Wartegeldes übersteigen. 
¾. 20. Wegen einer mit dem Alker, mie Krankheiten oder körperlichen Beschädigun- 
gen eingetretenen physischen oder geisilgen Dienstunfähigkeit kann jeder Staatsdiener, selbst 
ohne sein Ansuchen, entlassen werden. Er erhält solchenfalls, wenn seine Dienstuncauglich- 
keit auf unverschulderen Ursachen beruht, und er wenigstens zehn Jahre im Dienste gewesen 
ist, die geordnete Pension. (§. 32.) 
Ist ein Staatsdiener durch Krankheie, die eine Werdergenesng hoffen läßt, ein Jahr 
hindurch an Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich verhindert worden, so ist er, 
im Fall er beim Ablauf des Jahres niche genesen ist, annoch ein Jahr lang in ein Warte- 
geld von Sieben Zehntheilen seines Diensteinkommens zu setzen, worauf bei foredauernder 
Krankheic die Bestimmungen wegen der Pensionirung eintreten. 
Wenn ein Scaatsdiener innerhalb der ersten zehn Jahre durch Krankheic oder sonstiges 
pbysisches Unvermögen, welches jedoch ebenfalls auf unverschuldeten Ursachen beruhen muß, 
zur Fortsetzung des Dienstes untüchrig wird, so ist ihm bei seiner Entlassung und nachge- 
wiesener Bedürftigkeir, deren Beurtheilung jedoch lediglich der Anstellungsbehörde überlassen 
bleibt, eine jährliche Unrerstützung zu gewähren, deren Bektrag aber den niedrigsten Penstons= 
satz nichte überfteigen darf. 
Wird dagegen ein ODiener während der ersten zehn Jahre erweislich durch einen ohne 
seine Schuld im Dienste erliccenen Unfall untüchtig, so ist ihm der §#. 32. angegebene
	        
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