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niedrigste Pensionssatz zu bewilligen, und dabei auf seine Bedürfeigkeit keine Rücksiche zu
nehmen.
6 21. 1.) Wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen eingetretener Altersschwaͤ- Versahrrn da-
che erfolgen soll, und aus diesem Grunde
a.) von dem Staakediener selbst bei der Anstellungsbehörde darum nachgesucht wird,
so hat letztere wegen der behaupteten Dienstunfaͤhigkeit das Gutachten der Dienstbehoͤrde zu
erfordern, auch nach Befinden das Zeugniß solcher Personen aufzunehmen, mit welchen der
Diener in Geschaͤftsbeziehung gestanden hat.
Nach dem Ergebniß dieser Erörterung ist das Gesuch entweder zu bewilligen oder ab-
zuschlagen.
b.) Soll die Versetzung in Ruhestand Amtswegen beancragt werden, so ist von
der Dienstbehörde, bei oder unter welcher der bejahrte Diener steht, über dessen eingerrerene
Dienstunfähigkeit mit gehörig begründetem Gutachten Anzeige zur Anstellungsbehörde zu er-
starten, welche hiervon den Diener in Kenntniß setze und ihm frei stellt, binnen gewisser
präclusiver Frist bei ihr Gegenvorftellung zu thun. Hierauf verfügt die Anstellungsbehörde
entweder noch weitere Ausmittelung der Dienstunfähigkeit, oder ertheile darüber sofort haupt-
sächliche Resolution.
2.) Bei der durch Krankheic, körperliche Gebrechen oder Beschädigungen entstandenen
Untauglichkeit hat die Anstellungsbehörde ausser dem Zeugnisse der Dienstbehörde, noch das
Gurachten des Physicus und des von dem kranken ODlener gebrauchren Arztes zu erfordern,
und, wenn die Versehung in den Ruhestand Amtswegen angetragen war, den Diener vor
Ertheilung einer Hauptresolution noch mit einer Gegenvorstellung zu hören.
Dem ohne sein Ansuchen in Ruhestand zu versetzenden Diener ist die deshalb ge-
faßte Entschliessung drei Monate vor dem Eintritte derselben bekannt zu machen, damie der-
selbe seine häusliche Einrichtung darnach treffen könne.
Die Ermittelung der Dienstunfähigkeit aus einer der angegebenen Ursachen geschiehr le-
diglich in administrativem Wege, und es steht dem Diener, welchen die Anstellungsbehörde
in Folge einer solchen Ermittelung in Ruhestand zu versetzen beschließt, gegen diesen Be-
schluß nur einmalige Berufung an das Gesammiministerium zu.
Bel erweislich grober Verschuldung der Olenstunfähigkeic ist dem Entlassenen nur die
Hälfte der ihm ausserdem gebührenden Pension zu bewilligen, insofern nicht nach §g. 18.
aus den Graͤnden unter a. und b. ein Anspruch auf hoͤhere Pension begruͤndet worden.
6. 22. Dienstentsetzung tritt ein, wenn ein Staatsdiener wegen einer der nachbezeich= e.) Enttiehung
neten Vergehungen nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung durch ein Straferkennt-
niß veruͤrtheilt worden ist.
Es begründen nämlich die Dienstentsetzung:
1.) alle Verbrechen gegen den Staat, insbesondere Majestaͤtsverbrechen, dem Staate
nachtheiliger Verrath der Amtsgeheimnisse, deren Verschweigung dem Diener vermoͤge all—
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der Dienst-
stelle wegen
Unwäürdig-
keit.
4.) Dienstent-
setzung. Ur-
sache dersel-
ben.