Untersuchungs-
verfahren.
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gemeiner Amtepflicht oblag, oder für einzelne Gegenstände von seinen Vorgesetzten beson-
ders zur Pflicht gemacht war,
2.) erfolgte Bestechung des Dieners zu Berletzung der Amtspflicht,
3.) Erschleichung der Stelle selbst durch Darreichung von Geschenken,
4.) Erpressung eines Vortheils, unter dem erdichteten Vorwande eines amtlichen Be-
sugnisses, den Andern zu einer Handlung oder Unterlassung zu nöthigen,
5.) Veruntrauung von Staaks= oder Privatvermögen, dessen Verwahrung oder Ver-
waltung dem Diener vermöge Amtspflicht oblag,
6.) muthwilliger Banquerout,
7.) diejenigen Vergehen der Milltairverwaltungsbeamten, welche nach den Bestimmun-
gen der Militairstrafgesetze die Dienstentsetzung zur Folge haben,
8.) jedes Verbrechen, wegen dessen auf Zucht= oder Arbeitshausskrafe oder Detention
erkannt ist,
9.) Diebstahl, Jälschung und Betrug.
§. 23. Wegen eigentlicher Dienstvergehen hat blos die Dienstbehörde des Angestell-
ken, gegen den sich erheblicher Verdacht äussert, die Untersuchung wider selbigen bei der
competenten Behörde zu veranlassen, und nur in dringenden Fällen, z. B. wenn es nöthig
scheint, sich der Person oder der Sachen des Verdächtigen alsbald zu versichern, oder zu
Sicherung des Thartbestandes, kann diese Behörde selbst ohne jene Aufforderung dazu schreiten.
Ist der verdächtige Oiener Mitglied oder Subaltern eines Collegiums, so hat das Di-
reckorium über die Einleitung einer Untersuchung Beschluß zu fassen, oder, falls demfelben
dabei Bedenken beigehen sollten, an die vorgesetzte Ministerialbehörde deshalb zu berichten.
Wegen anderer Verbrechen eines Staatsdieners hat das competente Criminalgericht,
auch ohne dazu erhaltene Aufforderung, die Untersuchung einzuleiten, jedoch darüber an die
Dienstbehörde des Angeschuldigten gleich Anfangs Anzeige zu erstarten.
Liege schon bei Einleitung der Untersuchung ein starker Verdacht des begangenen Ver-
brechens vor, oder ist sonst das Vergehen von der Arc, daß die Dienstbehörde des Ange-
schuldigten die Fortsetzung der Dienstgeschäfte durch denselben unangemessen findet, so kann
dieselbe sofort dessen vorläusige Suspension von der Dienststelle, unker einstweiliger Ent-
ziehung des Gehalts bis auf den zum nothdürfeigen Unterhale für die Person und Familie
des Dieners erforderlichen Berrag, welcher jedoch die Hälfre des Gehalts nicht übersteigen
darf, ingleichen die einstweilige Anstellung eines Stellverererers verfügen.
Eine dagegen vorgebrachte Berufung auf die Entscheidung der böhern Behörde hat
keine Suspensiokraft.
Wird nachher der Diener im Urthel freigesprochen, oder von der Anstellungsbehörde
im Dienste gelassen, so ist ihm der während seiner Suspension innenbehaltene Gehalk, nach
Abzug der Untersüchungskosten, wenn solche dem Suependirten zur hast fallen und der et-
wanigen Eneschädigung des Stellvertreters, der letzten jedoch nur in dem Falle, wenn der