Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Fortsetzung. 
('I184) 
obiger Ark verfälle, so ist über die diesfalls geschehene Anzeige oder gemachte Wahrnehmung 
ein Protocoll aufzunehmen, und sodann von der Anstellungsbehörde, an welche, wenn der 
Diener bei einer niedern Behörde angestelle ist, die Correctionsacten nebst einer kurzen An- 
zeige über den Gegenstand einzusenden sind, die Suspensson eines solchen Dieners nach de- 
ren Ermessen auf einen bis drei Monate, mit Einziehung des Gehales auf diese Zeic, zu 
verfügen, und solches dem Oiener entweder unmittelbar, oder, wenn er bei einer niedern 
Behäörde angestelle ist, durch diese bekanne zu machen. 
Hierbei ist dem Oiener, selbst wenn die Behörde von dem Rechte der Suspension kei- 
nen Gebrauch machen sollte, zugleich anzudrohen, daß, sobald er aufs Neue in Strafe ver- 
fallen, oder des gerügten, oder eines andern der oben beschriebenen Vergehen oder Fehler 
sich schuldig machen sollte, dessen Entlassung erfolgen werde. Dies ist der zweite und 
letzte Vorhalt. 
Hat ein wirkliches Vergehen zu dem Besserungwege Veranlassung gegeben, so kann 
nach Beschaffenheit desselben der erste Vorhalt übersprungen, und sofore der zweite Vor- 
halt gethan werden. 
Gegen die Suspensson und den zweiten Vorhalt steht dem Diener einmaliger Recurs an 
die nächste höhere Behörde, und, wenn ein Ministerium die Anstellungs= und Oienstbehörde 
zugleich ist, an das Gesammeministerium zu, wobei dem Angeschuldigten seine etwanigen 
Einwendungen gegen die Form des wider ihn angewendeten Besserungsverfahrens anzubringen 
freisteht. Er muß aber von diesem Recurs binnen zehn Tagen bei dessen Verlust, von 
Zeit der erfolgten Bekannemachung der Suspension und resp. des geschehenen zweiten Vor- 
halts an, Gebrauch machen, und zugleich der Dienstbehörde, über die er sich beschwert, 
Anzeige thun. 
Wenn endlich der Diener selbst nach dem zweiten Vorhalk sich eines der im vorigen 
Paragraphen angegebenen Vergehen oder Fehler schuldig macht, so hat dessen Dienstbehörde 
darüber Nachweisung zu den Correctionsacten zu bringen, den Diener davon in Kenntniß 
zu setzen und ihm zu Einreichung einer Gegenvorstellung eine dreiwöchige präclusive Frist, 
mittelst schriftlicher Resolution vorzuschreiben. 
Nach Verlauf dieser Frist, die Bertheidigungoschrift mag eingegangen seyn oder nicht, 
sind die bei einer niedern Dienstbehörde angelegten Correctionsacten an die Anstellungsbehörde 
einzusenden. #etztere faßt den Beschluß über die Entlassung des Dieners selbst. 
Gegen die von der Anstellungsbehörde ausgesprochene Entlassung des Dieners findet, 
wenn er sich dadurch für verletzt hält, binnen zehn Tagen Berufung auf die Entscheidung 
der vorgesetzten höhern Behörde, und, wenn ein Ministerium die Anstellungs= und Dienst- 
behörde zugleich ist, auf die des Gesammtministerü statt. 
§. 28. Steht sedoch der Diener auf einer Richterstelle, zu welcher juristische Be- 
fähigung erforderlich ist, worunter jedoch, so wie 9. 4. die administrativ richterlichen Be- 
amten nicht begriffen sind, so hat die Dienstbehörde, wenn sie den Nachweis zu den Cor-
	        
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