Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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rectionsacten gebracht, dieselben zur Anskellungsbehörde einzusenden, und die letzeere solche 
dem zuständigen Unrersuchungsgerichte mit dem Antrage auf Anstellung der Untersuchung 
mitzutheilen. Das Untersuchungsgericht hat hierauf den Angeschuldigten über das, was 
demselben nach Inhalt der Correccionsacten zur ast gelegt worden, unter Vorhaltung der 
darüber bereits aufgenommenen Prokocolle zu vernehmen und mit einer Bertheidigung zu 
ören. 6 
Das bierauf über die Entlassung des Dieners von derjenigen Behörde, welche über- 
baupt zu Entscheidungen in wichtigern Untersuchungsfällen befugk ist, abzufassende Erkenntniß 
ist nebst den Accen an die Anstellungsbehörde zurückzusenden, welche es eröffnet, und ent- 
weder unmittelbar oder durch die niedere Dienstbehörde dem Angeschuldigten bekannt macht. 
Gegen das auf Entlassung gerichtete Erkenntniß können die gewöhnlichen weitern 
Hechtemirtel ergriffen werden. 
. 29. Ein Scaatsdiener, welcher in einem der verschiedenen im §. 25. und 26. 1 
aufgezähleen Fälle, von seiner Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang der von ihm lassung. 
bekleideten Stelle, nicht aber die Fähigkeic zu einer andern Anftellung im Staatedienste. 
Ob indeß, und auf wie lange bei erweislich vorhandener Bedürftigkeit demselben oder 
seiner Familie eine jährliche Unterstützung zu bewilligen sey, darüber hat allein das betref- 
fende Ministerium Beschluß zu fassen. 
Es darf aber jene Unterstützungssumme in keinem Falle die Hälfte desjenigen Pen- 
sionssatzes übersteigen, welcher dem enrlassenen Staatsdiener nach seinem Dienstalter zuge- 
standen hätte. 
Nach seinem Tode steht den Hinterlassenen desselben ein Anspruch auf die Hälfte der 
§. 43. geordneten Pension, jedoch nur in dem Falle zu, wenn dem enrlassenen Diener 
selbst eine Pension bewilligt war. 
Ist ein Staatsdiener auf den Grund der Fälle unter a. und b. im 9. 25. und unter 
a. im §. 26. entlassen, und ergiebt sich spärer seine völlige Unschuld, so leiden auf ihn die 
Bestimmungen des F. 23. ebenmäsig Anwendung. 
§. 30. Einem Scaatsdiener, welcher nach den Vorschriften dieses Gesetzes seiner Bl der 
Stelle enrsetzt oder entlassen worden ist, steht in dieser Beziehung eine Klage auf Enrschi- ivilklagen. 
digung, Wiedereinsetzung oder Wiederanstellung nicht zu. (F. 23.) 
Nur, wenn in Ansehung des hier vorgeschriebenen Verfahrens gefehlt worden, findet 
eine Schädenklage statt, welche jedoch binnen Jahresfrist bei Verlust derselben angestelle 
werden muß. 
9. 31. Jedem Scaatsdiener, der aus dem öffentlichen Dienste entlassen wird, ist Entlasfungsde= 
auf sein Verlangen von der Anstellungsbehörde ein Decret auszufertigen, worin der Grund el. 
seiner Entlassung anzugeben und zugleich auszudrücken ist, ob demselben Rang, Ticel und 
Uniform zu belassen, ingleichen, ob und welche Pension ihm bewilligt worden sey. 
1835. 25
	        
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