Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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— “ 3 §. 32. Die jährliche Pension, auf welche ein emeritirter Scaatsdiener Anspruch 
Chren entlasse-machen kann, beträgt 1 
nes Staatsdie= vom erfüllien zehnten bis mit dem erfüllten funfzehnten Dienstjahre 
  
ner. Acht 
euspnen vier und zwanzig Theil, 
= erfüllten funfzehnten bis mic dem erfüllten zwanzigsten Dienstjahre 
Neun 
  
vier und zwanzig Theil, 
erfuͤllten zwanzigsten bis mit dem erfuͤllten fuͤnf und zwanzigsten Dienstjahre 
Zehn 
vier und zwanzig Theil, 
= erfüllten fünf und zwanzigsten bis mit dem erfüllten dreißigsten Oienstjahre 
Zwölf 
vier und zwanzig Thell, 
= erfüllten dreißigsten bis mit dem erfüllten fünf und dreißigsten Dienstjahre 
Junfzehn 
vier und zwanzig Theil, 
= erfüllten fünf und dreißigsten bis mic dem erfüllten vierzigsten Oienstjahre 
Achtzehn 
vier und zwanzig Theil, 
erfüllten vierzigsken bis mit dem erfüllten fünf und vierzigsten Dienstjahre 
Zwanzig 
vier und zwanzig Theil, 
: erfüllten fünf und vierzigsten bis mit dem erfülleen funfzigsten Dienstjahre 
Zwei und zwanzig 
vier und zwanzig Theil, 
erfüllten funfzigsten Dienstjahre 
Vier und zwanzig 
vier und zwanzig Theil, 
des mit der zuletzt bekleideten Staatsdienststelle verbundenen Diensteinkommens. 
Der geringste Satz der vorstehend normirken Dienerpension wird hiermit auf Junfzig 
Thaler jährlich bestimmt, oder auf den Betrag der Besoldung, dafern dieser weniger als 
Funfzig Thaler ausmachen sollte. 
Der Bestand des Oiensteinkommens ist nach den Bestimmungen des §. 10. zu beur- 
kheilen. 
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