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— “ 3 §. 32. Die jährliche Pension, auf welche ein emeritirter Scaatsdiener Anspruch
Chren entlasse-machen kann, beträgt 1
nes Staatsdie= vom erfüllien zehnten bis mit dem erfüllten funfzehnten Dienstjahre
ner. Acht
euspnen vier und zwanzig Theil,
= erfüllten funfzehnten bis mic dem erfüllten zwanzigsten Dienstjahre
Neun
vier und zwanzig Theil,
erfuͤllten zwanzigsten bis mit dem erfuͤllten fuͤnf und zwanzigsten Dienstjahre
Zehn
vier und zwanzig Theil,
= erfüllten fünf und zwanzigsten bis mit dem erfüllten dreißigsten Oienstjahre
Zwölf
vier und zwanzig Thell,
= erfüllten dreißigsten bis mit dem erfüllten fünf und dreißigsten Dienstjahre
Junfzehn
vier und zwanzig Theil,
= erfüllten fünf und dreißigsten bis mic dem erfüllten vierzigsten Oienstjahre
Achtzehn
vier und zwanzig Theil,
erfüllten vierzigsken bis mit dem erfüllten fünf und vierzigsten Dienstjahre
Zwanzig
vier und zwanzig Theil,
: erfüllten fünf und vierzigsten bis mit dem erfülleen funfzigsten Dienstjahre
Zwei und zwanzig
vier und zwanzig Theil,
erfüllten funfzigsten Dienstjahre
Vier und zwanzig
vier und zwanzig Theil,
des mit der zuletzt bekleideten Staatsdienststelle verbundenen Diensteinkommens.
Der geringste Satz der vorstehend normirken Dienerpension wird hiermit auf Junfzig
Thaler jährlich bestimmt, oder auf den Betrag der Besoldung, dafern dieser weniger als
Funfzig Thaler ausmachen sollte.
Der Bestand des Oiensteinkommens ist nach den Bestimmungen des §. 10. zu beur-
kheilen.
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