Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 187) 
Bei Feststellung dieser Pension komm't weder das Privatvermögen des Dieners noch 
dasjenige Einkommen, welches derselbe elwa aus einem ihm gestarteten Nebenberufe bezogen 
hat, in Anschlag. 
Die Bewilligung einer groͤßern Pension wegen im Dienste erlittener Ungluͤcksfaͤlle oder 
sehr dringenden Beduͤrfnisses wird vorbehalten, darf jedoch in keinem Falle 
Zwei 
vier und zwanzig Theil, 
und niemals den Betrag des ganzen Diensteinkommens uͤbersteigen. 
Der hoͤchste Satz einer Pension darf die Summe von Drei Tausend Thalern nicht 
uͤbersteigen. 
6. 33. Die Dienstjsahre, nach deren Zahl die Pension des entlassenen Dieners fest- Berechnung der 
zustellen ist, sind überhaupt von demjenigen Zeitpuncte an zu rechnen, wo dem Diener das Diensizeit. 
erste Bestallungsdecret ausgefertigt worden ist. 
Eine Ausnahme hievon tritt ein, bei den Dicasterianten und den Professoren an der 
Universitaͤt zu Leipzig, bei welchen, in sofern sie spaͤterhin zu Staatsdienststellen befoͤrdert 
werden, die Dienstzeit schon von ihrem Eintritt in das Dicasterium oder in die Professur 
an zu rechnen ist, und bei denen, welche wegen eigenen Verschuldens ohne Pension ent— 
lassen, spaͤter aber wieder angestellt wurden, zu deren Gunsten die vor ihrer Entlassung 
durchlebte Dienstzeit nicht mit in Anrechnung gebracht werden darf. Die zwei ersten Dienst- 
jahre, waͤhrend welcher die Anstellung nur widerruflich war , werden in die Dienstzeit mit 
eingerechnet. 
Bei den gegenwaͤrtig angestellten aus dem Auslande berufenen Staatsdienern wird die 
Zeit ihres auslaͤndischen Staatsdienstes mit eingerechnet. In wiefern solches bei kuͤnftig 
erfolgenden Berufungen Statt finden solle, wird in jedem einzelnen Falle von der Anstel- 
lungsbehörde im Voraus bestimme werden. 
Bei den aus dem Militairdienste in den Civildienst übergerrekenen Dienern wird die 
Militairdienstzeit, wie solche im Abschiede ausgedrückt ist, jedoch unter Wegfall der dop- 
pelten Berechnung etwaniger Campagnejahre, mit zugerechner, jedoch nur, wenn entweder 
die Entlassung vom Militair Behufs des unmitkelbaren Eintritts in den Civildienst erfolgre, 
oder solche mit Bewilligung einer Pension verbunden gewesen war. Oiejenigen Jahre, 
welche eine Milirairperson im Pensionstande verlebte, können nicht in Zurechnung gebrache 
werden. 
Wird ein ehemaliger Milikair während der ersten drei Jahre seiner Anstellung im Civil- 
dienste, oder vermöge des Aufkündigungsrechts ohne Pension aus dem Civildienste wieder 
entlassen, so tritt der frühere etwanige Anspruch auf Milikairpension aus dem Milikairpen- 
sionsfonds wieder ein. 
Trikt ein Penslonair in den königlichen Hofdienst ein, so ist der Betrag des Dienstein- 
kommens von der Pension auf die Dauer der Anstellung abzuziehen. 
  
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