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geld versterbenden Seaatsdieners, dessen Gehalt oder Wartegeld in der Regel annoch auf
Einen Monat außer dem Sterbemonate. Es kann jedoch die Regierung einen dreimonat-
lichen Gnadengenuß bewilligen, wenn die Dienstverhaͤltnisse von der Art sind, daß eine
Uebertragung in der Stelle, ohne Schwierigkeiten und Kosten fuͤr die Verwaltung, diese
Zeit hindurch stattfinden kann. Bei pensionirten Dienern findet ein Gnadengenuß
nicht statt.
Der Gnadengenuß ist lediglich zur Unterstuͤtzung der Wittwen und Waisen bestimmt,
und gehoͤrt daher nicht zum Nachlasse, wird auch nicht nach dem Erbrechte verfällt. Er
wird unter die Wittwen und Kinder ersten Grades, ohne Ruͤcksicht auf Alter, Beduͤrftigkeit
oder Versorgung nach Kopftheilen vertheilt.
Geht ein Percipient vor Ablauf der Gnadenzeit mit Tode ab, so wächst der von dem-
selben zu beziehende Antheil niche seinen Erben, sondern den übrigen Percipienten nach Kopf-
(Mheilen zu. «
Insofern der Dienstgenuß ganz oder zum Theil in zufaͤlligen und unbestimmten Ein—
nahmen besteht, beruht es lediglich auf dem Ermessen der Anstellungsbehoͤrde, ob sie
1.) diese den Relicten uͤberlassen, und, wo dies noͤthig, auf deren Rechnung eine In—
terimsverwaltung anordnen, oder auch, in geeigneten Faͤllen den Dienst durch die Erben
fortverwalten lassen, oder
2.) denselben, mit gaͤnzlicher Aufloͤsung des Verhaͤltnisses, den bei der Anstellung als
Gehalt ausgeworfenen Betrag jener Emolumente gewaͤhren will? Die Bewilligung eines
Interimsgehaltes fuͤr den Nachfolger in der Dienststelle auf die Dauer der Gnadenzeit ist
dem Ermessen der Staatsbehoͤrde uͤberlassen.
Auspahme in §6. 41. Wenn ein Staatsdiener in einer Stelle verstirbt, in welcher er bereits bei Er-
Ausehung be= lassung gegenwärtigen Gesetzes angestellt war, und in welcher den Relicten nach der zeitheri-
feiteneelkter gen Berfassung ein längerer Gnadengenuß gebührte, oder, wenn sonst einzelmen Dienern
voor Publication gegenwärtigen Gesetzes ein längerer Gnadengenuß für ihre Relicten zuge-
sichert ist, wohin diejenigen gehören, die ihre Stelle bereits vor dem Zten Mai 1816. be-
kleidet haben, so soll ibren Witwen und Waisen Ausnahmsweise dieser längere Gnadenge-
nuß zugetheilt werden.
Pensionen: . 42. Zur Pension nicht berechtige sind:
1.) Besondere a.) die Hinterlassenen, welche aus einer während des Pensionszustandes von einem eme-
Bestimmungen . 1 .
wegen der Be- ritirten Staatsdiener geschlossenen Ehe herruͤhren;
rechtigung zur be.) eine Wittwe, welche fünf und zwanzig Jahre jünger ist, als ihr verstorbener Ehe-
Pension.
mann, dafern er sie erst nach seinem vollendeten fuͤnf und sechszigsten Lebensjahre geheirathet
hat. Diese Beschraͤnkung leidet jedoch auf die vor Erlassung dieses Gesetzes bereits ge—
schlossenen dergleichen Ehen keine Anwendung;
c.) Kinder, welche das achtzehnte Lebensjahr bereits erfuͤllt haben;