Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Den Pensionsbeiträgen sind die im activen Dienste oder im Warregeld stehenden Die- 
ner auch dann unterworfen, wenn sie unverheiracher oder kinderlos sind, und keiner der- 
selben kann sich durch Verzichtleistung auf alle Pension, für sich und seine Kinder, von 
jenen Beiträgen befreien. Auch während der Dauer der zweisährigen widerruflichen An- 
stellung treten diese Abzüge ein, so wie auch bei den gegen Kündigung angestellten Dienern. 
In Pension stehende Staatsdiener sind diesem Abzuge nur so lange unterworfen, als 
sie pensionsfähige Frauen oder Kinder haben, oder nicht auf die Pensionen für ihre Hin- 
terlassenen verzichten. 
9. 48. Die bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes bereits angestellten, oder in War= Fortsesung. 
tegeld gesetzten, oder mit Pension entlassenen Staatsdiener, letzkere, insofern sie überhaupe 
den Abzügen unterworfen sind, (9. 47.) haben, so lange sie in ihren gegenwärtigen 
Stellen oder Bezügen bleiben, fünf Jahre hindurch nur nach den halben Sätzen beizutra- 
gen, wenn sie nach der zeitherigen Verfassung Besoldungsabzüge zur Armenhaus Haupe- 
und zur Prämien-Casse zu entrichten gehabe haben. 
. 49. Der Stgatsregierung bleibt vorbehalten, auch den Hinterlassenen solcher Untersützung 
Personen, welche nach §. 2. dieses Gesetzes im Sinne desselben zu den Staaksdienern ½ 
nicht gehören, wenn sie durch gefährliche, dem Staate geleistete Dienste ihr teben zum allen. 
Opfer gebracht haben, eine jaͤhrliche Unterstuͤtzung zu bewilligen. 
§. 50. Die in den vorstehenden Paragraphen 38. bis mit 49. enthaltenen Bestim- Auf welche 
mungen sind nur auf die Hinterlassenen derjenigen Diener anwendbar, welche nach der Personen die 
# " Bestimmungen 
Publicarion dieses Gesetzes versterben. dieses Gesetzes 
In Ansehung der Hinterlassenen zuvor verstorbener Diener bewendet es bei den bereits Fter der 
erfolgten Entschliessungen. den sind. 
6. 51. Gegen die Entschliessungen und Verfügungen der Behörden, welche in die= Entscheidung 
sem Gesetze ihrer Beurtheilur 6 überlassen sind, insofern die rechtliche Ausführung nicht über den An- 
ausdrücklich vorbehalten ist, (§. 30. und 39.) findet eine rechrliche Klage gegen den Fis- Hurter zur Br 
cus und die Staatsbehörde nicht statt. Venston. 
9. 52. Gegenwärtiges Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Diener, soweit Verbindliche 
darin nicht ausdrücklich für selbige die frühere Rechtsverfassung beibehalten worden, oder Kraft dieses 
denselben vertragsmäsig, oder sonst etwa besondere Zusicherungen ertheilr sind, anzuwenden. neren Gesetes. 
Auf die vor diesem Gesetze bereits entsetzten oder entlassenen, oder in Pension oder in 
Wartegeld gestellten Personen leiden die neuen Bestimmungen keine Anwendung, dafern 
dies nicht in diesem Gesetze ausdruͤcklich bemerkt ist. Auch werden alle fruͤhern, dem vor— 
stehenden Gesetze entgegen stehenden, gesetzlichen Verordnungen und Observanzen hiermit 
ausser Guͤltigkeit gesetzt. 
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