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Maase festgestellten reinen Diensteinkommen der betreffenden Staaksdiener, nach Vorschrift
des F. 47. des Gesetzes zu berechnen, den ausfallenden Berrag bei Auszahlung der Besol-
dungen für diesmal im Mona' November laufenden Jahres davon zurück zu behalten
und den Dienern in Zurechnung zu bringen, sodann mie Schlusse des Monars November
die auf diese Weise eingezogenen Gelder mirtelst Lieferscheins und mie Beifügung eines, die
Namen und Chargen der Diener, den Betrag ihres jährlichen Diensteinkommens und die
von ihnen erhobenen Beiträge individuell nachweisenden Verzeichnisses zum Pensionszahlamte
einzurechnen. —
Von den Wortegeldern und Pensionen hingegen wird der für den Staarspenst ons-
fonds zu erhebende jaͤhrliche Beitrag den Empfaͤngern beim Pensionszahlamte selbst im Mo—
nat November gekuͤrzt und in den fuͤr das letzte Quartal jeden Jahres auszugebenden
Quittungsformularen von dem vollen Betrage des etatmaͤsigen Bezugs sogleich in Abzug
gebracht werden.
. 12. Der in demselben 47sten §. zum Besten des ans onsfonds angeordnete
Abzug von neuen Gehalten und Gehaltserhöhungen, eritt in Gemäsheic der Verordnung
vom 1 Sten December 1834. bei allen seit dem 1s8ten Januar jetzigen Jahres bewilligren
und fernerhin zu bewilligenden Gehalten und Gehaltserhöhungen ein.
Er bestehe bei neuangestellten Staatsdienern in dem einmonatlichen Beerage des ihnen
durch das Anstellungsdecret angewiesenen reinen Oiensteinkommens, bei früher schon ange-
stellt gewesenen, in dem einmonarlichen Betrage des durch Versetzung in einträglichere Seel-
len, oder durch besonders bewilligte Gehaltszulagen erlangeen höhern Genusses, und ist
binnen den nächsten 6 Monaken nach erlangter Anstellung oder Gehalesverbesserung bei der
Casse, auf welche der Gehale gewiesen ist, auf einmal oder nach Befinden und zu mehrerer
Schonung des Betroffenen in zwei Hälften innen zu behalten, und spätestens mit Ablauf
des sechsten Monaks mirtelst Lieferscheins zum Pensionszahlamte einzusenden.
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 7ten März 1835.
Sämmtliche Ministerien.
von Zezschwitz. J. von Minckwitz. von Carlowitz.
von Könneritz. von Zeschau. D. Müller.