Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(199) 
Maase festgestellten reinen Diensteinkommen der betreffenden Staaksdiener, nach Vorschrift 
des F. 47. des Gesetzes zu berechnen, den ausfallenden Berrag bei Auszahlung der Besol- 
dungen für diesmal im Mona' November laufenden Jahres davon zurück zu behalten 
und den Dienern in Zurechnung zu bringen, sodann mie Schlusse des Monars November 
die auf diese Weise eingezogenen Gelder mirtelst Lieferscheins und mie Beifügung eines, die 
Namen und Chargen der Diener, den Betrag ihres jährlichen Diensteinkommens und die 
von ihnen erhobenen Beiträge individuell nachweisenden Verzeichnisses zum Pensionszahlamte 
einzurechnen. — 
Von den Wortegeldern und Pensionen hingegen wird der für den Staarspenst ons- 
fonds zu erhebende jaͤhrliche Beitrag den Empfaͤngern beim Pensionszahlamte selbst im Mo— 
nat November gekuͤrzt und in den fuͤr das letzte Quartal jeden Jahres auszugebenden 
Quittungsformularen von dem vollen Betrage des etatmaͤsigen Bezugs sogleich in Abzug 
gebracht werden. 
. 12. Der in demselben 47sten §. zum Besten des ans onsfonds angeordnete 
Abzug von neuen Gehalten und Gehaltserhöhungen, eritt in Gemäsheic der Verordnung 
vom 1 Sten December 1834. bei allen seit dem 1s8ten Januar jetzigen Jahres bewilligren 
und fernerhin zu bewilligenden Gehalten und Gehaltserhöhungen ein. 
Er bestehe bei neuangestellten Staatsdienern in dem einmonatlichen Beerage des ihnen 
durch das Anstellungsdecret angewiesenen reinen Oiensteinkommens, bei früher schon ange- 
stellt gewesenen, in dem einmonarlichen Betrage des durch Versetzung in einträglichere Seel- 
len, oder durch besonders bewilligte Gehaltszulagen erlangeen höhern Genusses, und ist 
binnen den nächsten 6 Monaken nach erlangter Anstellung oder Gehalesverbesserung bei der 
Casse, auf welche der Gehale gewiesen ist, auf einmal oder nach Befinden und zu mehrerer 
Schonung des Betroffenen in zwei Hälften innen zu behalten, und spätestens mit Ablauf 
des sechsten Monaks mirtelst Lieferscheins zum Pensionszahlamte einzusenden. 
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 7ten März 1835. 
Sämmtliche Ministerien. 
von Zezschwitz. J. von Minckwitz. von Carlowitz. 
von Könneritz. von Zeschau. D. Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.