Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 204) 
N34.) Verordnung 
an sämmtliche Gerichtsbehörden in der Oberlausitz, die Vorladung der Gläu= 
biger in Concursen betreffend; 
vom 14ten März 1835. 
Die erlaͤuterte Proceßordnung ad Tit. XLI. G. 2. in Verbindung mie der darin angezo- 
genen Erledigung der Landesgebrechen vom Jahre 1661. Tit. von Justiciensachen §. 10. 
bestimme rücksichtlich der Vorladung der Gläubiger in Concursen, 
1.) daß sowohl bekannte als unbekannte Gläubiger insgesammt edictallter citirt, 
2.) daß die Edictalien bei den zu Rirkergütern entstehenden Concursen in drei Städten 
des engern und weitern Ausschusses, (miehin im Inlande,) außerdem aber an drei 
Orten unterschiedlicher Jurisdiction angeschlagen werden, und 
3.) daß die Edictalien in Concursen ordenrlicherweise zwei, in Concursen zum Vermögen 
der Rittergutebesitzer, ingleichen der Kauf= und Handelsleute aber drei sächsische 
Fristen enthalten sollen. 
Abweichend hiervon waren die Bestimmungen für die Oberlausitz in dem daselbst publi- 
cirken geschärften Mandate wider die Banqueroutiers vom 2Zten August 17 83. J. 17. 22., 
indem nach denselben 
a.) die bekannten Gläubiger besonders, und nur die unbekanneen edictaliter vorzuladen 
waren, 
b.) die Affirion der Edictalien in drei verschiedenen Terricorien, und zwar in Concursen 
der Kauf= und Handelsleute: besonders wo die stärksten Gläubiger befindlich, er- 
folgen sollte, und 
C.) die Edictalien jedesmal drei sächsische Fristen zu enthalten hatten. 
Nachher ist durch das Mandar vom 131en März 1821. F. 4. (Gesetzsamml. v. J. 
1821. S. 38.) die erläuterte Proceßordnung (mit Ausnahme einiger §. 5. angegebenen 
Titel, zu welchen aber der 41ste niche gehöré) in der Oberlausitz eingeführt worden. Nach 
G. 8. sollren jedoch die in der Oberlausitz über das Verhalten der Richter und Advocaten 
überhaupt, oder über das richterliche Verfahren insbesondere, allgemein bekanne gemachten 
Gesetze Guleigkeit behalten, wenn dies ohne Widerstreit mit den Vorschriften der §. 4. er— 
wähnten Proceßordnung geschehen könnce. 
Diese §. 8. aufgestellte Beschränkung bezieht sich (wie auch bereits in der Generalver- 
ordnung vom 1sten Julius 1822. — Gesetzsammlung v. J. 1827. S. 1. folg. — 
ausgesprochen ist) nicht auf die oben unter Num. 1. 2. 3. angegebenen Bestimmungen der 
erl. Proceßordnung, vielmehr eraten die letztern in Wirksamkeitz nur der unter dem Buch-
	        
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