Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Local fuͤr den 
Gemeinderath. 
Gemeinderech- 
nungen. 
Wechsel der 
Gemeindever— 
treter. 
Fernerweite 
Wahlen. 
('456 ) 
bigte Abschrift der Protocolle über die 99 10, 12, 13, 14 und 16 vorgeschriebenen Veri- 
bandlungen bildet den Anfang des Gemeindebuchs. 
5 24. Zur Versammlung des Gemeinderathes ist ein geeigneres Local von demselben, 
nöthigenfalls gegen Bezahlung eines billigen Mierhzinses aus der Gemeindecasse, auszu- 
mitteln. In keinem Falle darf diese Versammlung in öffentlichen Schänkstuben stattfinden. 
§ 22. Alle Gemeinderechnungen werden künftig mit dem 31sten December jeden 
Jahres geschlossen und sind innerhalb der ersten 6 Wochen des nächstfolgenden Jahres ab- 
zulegen. Die formelle Einrichtung des Rechnungswerkes bleibe zwar zunächst der nach 
örtlichen Bedürfnissen zu bemessenden Entschließung der Gemeinderäthe überlassen; die 
Obrigkeiten haben aber denselben hierbei die etwa erforderliche Anleictung zu geben, körtinen 
auch, wo es nöthig erscheint, ein angemessenes Rechnungsschema vorschreiben. 
§ 23. Der 9#40, 44 und 54 der Landgemeindeordnung vorgeschriebene Wechsel 
der Gemeindevertreter erfolgt ebenfalls jedesmal mit Ablauf des bürgerlichen Jahres, und 
es wird in Ansehung der zuerst gewählten das Jahr 1839 für voll gerechnek, dergestalt, 
daß allenthalben der Austritt des ersten Drittheils der Ausschußpersonen und resp. der 
Abgeordneten aus den Unangesessenen, den 31sten December 1840, der des Gemeinde- 
vorstandes und der Gemeindeältesten aber zuerst den 31sten December 1844 zu gesche- 
ben hat. 
Die durch das Loos zu bestimmende Reihenfolge im Austrikk der zuerst gewähleen 
Ausschußpersonen und Abgeordneten ist gleich bei Einsetzung der neuen Gemeindevertretung, 
unter obrigkeltlicher teitung, zu bewirken. 
6 24. Oie fernern regelmäßigen Wahlen von Gemeindevertrerern sind allemal sps- 
testens im Monat November desjenigen Jahres zu veranstalten, mie dessen Ende der 
Wechsel eintritt. Die Obrigkeiten haben daher die dazu erforderlichen Vorbereitungen in 
Zeiten zu treffen und leiden hierauf die 96— 9 und 11— 15 enthaltenen Vorschriften eben- 
falls Anwendung, jedoch mit der Modification, daß zu der 9 6 erwähnten Durchgehung 
der Individualverzeichnisse, nächst den Ortsgerichtspersonen, der Gemeindevorstand und die 
Gemeindeältesten, nach Befinden auch noch einige Mitglieder des Gemeinderathes zuzuziehen 
sind. Diese als Unterlage der Wahllisten dienenden Verzeichnisse der Gemeindeglieder find 
übrigens in der Zwischenzeit sorgfältig fortzuführen und es haben zu diesem Behufe sowohl 
die Gerichtsstellen des Orts bei vorfallenden Veränderungen im Grundbesitz als auch sämmt- 
liche Behörden, bei denen in Rücksicht auf Mireglieder einer inländischen Landgemeinde 
solche Umstände sich ergeben, welche nach § 29 der tandgemeindeordnung die Ausschließung 
vom Stimmrechte zur Folge haben, die becreffende Gemeindeobrigkeit unaufgefordert davon 
in Kenntniß zu setzen.
	        
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