Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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gleichheie, eine enkscheidende Stimme, ingleichen in Fällen, wo er durch einen Beschluß des 
gehrercollegii das Wohl der Schule für gefährder erachter, das Reche, die Ausführung des 
Beschlusses bis nach Eingang höherer Entscheidung, weshalb sofort an die Schulcommissson 
Bericht zu erstarten ist, auszusetzen. 
Uebrigens steht zum Behuf von Abänderungen in der tehr= und Dieciplinar= auch übri- 
gen Verfassung der Schule jedem einzelnen tehrer, jedoch zunächst nur im tehrercollegio, die- 
sem aber bei der ihm vorgesetzten Behörde, das Vorschlagsreche zu. 
§#. 5. Die Disciplin muß nach dem Zwecke des Gymnasikdem Geiste des Chri- 
stenthums entsprechen und daher es sich zur hauptsächlichsten Aufgabe stellen, in den Zög- 
lingen mit liebevollem Ernst den Sinn fur ein religiös-sittliches Leben zu erwecken und zu 
befestigen, und sie zu künftigen nützlichen Staarsbürgern, beseelt von rreuer Anhänglichkeie 
an König und Vaterland und von Achtung und Gehorsam gegen die Gesetze, vorzubilden. 
Bei jedem Gymnasium müssen, um dem Schüler für sein Verhalcen während der 
Schuljahre die erforderliche Anleirung zu geben, Schulgesetze, in denen zugleich die Be- 
strafung derer, welche gegen dieselben handeln, mic angemessener Abgrenzung der Strafbe- 
fugnisse der einzelnen tehrer, des Rectors und des (ehrercollegi#, bestimme ist, vorhan- 
den seyn, von denen jedem Schüler bei seiner Aufnahme ein gedrucktes Exemplar mie Er- 
mahnung zur genauen Befolgung eingehändigt wird. Wo bereiks dergleichen Schulgesetze 
eingeführt sind, bewender es bei denselben bis zu anderer Anordnung; es ist jedoch ein 
Exemplar derselben an das unkerzeichnete Ministerium zur Einsiche einzusenden. Wenn aber 
dergleichen Gesetze noch fehlen, so ist ein Enewurf vom Reckor, unter Berarhung mie dem 
Lehrercollegio, zu fertigen und durch die Schulcommission (§. 10.) an das Ministerium 
zur Genehmigung einzureichen. Bei deren Enewerfung ist in Obacht zu nehmen, daß 
1.) die Ausschließung eines Schülers von der Schule nur mit Genehmigung der Schul- 
commission erfolgen kann, und 
2.) keine Ehrenstrafe, welche durch ihre Beschaffenheit oder ihr Maas das Ehrgefühl 
abstumpfen könnte, verhängt werde, und sind auch bereiks bestehende Vorschriften, wo 
nöthig, hiernach abzuändern. 
(3u B.) 
. 6. Oem tehrercollegio ist zunächst die Schulcommission vorgesetzt, welche 
wiederum dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Uncerriches untergeordnet ist. 
Alle Anträge und Berichte des Lehrercollegil ergehen an die Schulcommission, damie 
diese entweder nach dem Umfang ihrer Befugnisse selbst Bescheidung ertheile oder weiter an 
das Ministerium berichte. Dagegen wird wiederum von dem Ministerio nur durch die 
Schulcommission an das tehrercollegium verfügt werden. 
. 7. Oiese Schulcommission soll für jedes Gymnagsium aus 
a.) dem ersten Geistlichen des Ortes,
	        
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