Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Rector einen Urlaub auf 8 Tage ertheilen, dagegen ein längerer von demselben, sowie von 
dem Rector selbst, wenn er eine Reise unternehmen muß, bei der Schulcommission nach- 
zusuchen ist. 
&. 17. Die Verwaltung der äusseren Angelegenheiten steht zwar dem Stadt- 
rathe zu; es hat aber die Schulcommission auch in dieser Beziehung der Schule, wo nö- 
chig, sich anzunehmen, insbesondere darauf zu sehen, daß der Eear der Schule pünctlich be- 
solgt, dem Einkommen der Schulcasse nichts entzogen, die Besoldungen der tehrer und 
Diener der Anstalt regelmäsig bezahlt, den Schülern ohne Genehmigung des Culeusmini- 
sterii neue oder höhere Entrichtungen nicht angesonnen, zu Deckung eines den Etat wegen 
unvorhergesehener Ursachen etwa überschreitenden Mehrbedarfs aber die nörhigen Mittel her- 
beigeschaffe werden, und alles, was die äussere Einrichtung, Ausstattung und Unterhal- 
tung der Schule betrifft, in gehörigem Zustande sey. 
6. 18. Sie hat daher unter andern ihre Aufmerksamkeie auch darauf zu richten, 
daß die der Schule, den Lehrern und den Dienern der Anstalt angewiesenen Gebäude von 
dem Stadtrathe in baulichem Wesen unterhalcen werden. 
§. 19. Findet sie in einer oder der andern dieser Beziehungen das Interesse der 
Schule benachtheiliget, so hat sie zuvörderst bei dem Stadtrathe, welcher das Schulver- 
mögen verwaltet, das Nöthige, in der Regel mündlich durch das in der Schulcommission 
befindliche Mitglied des Stadtraths, zu beantragen, in Ermangelung des erwarteten Er- 
folges aber an das Culeusministerium zu berichten. 
§. 20. Die Schulcommission hat wenigstens aller drei Monate einmal, auch ausser- 
dem so oft es nöthig ist, zur Berathung über die Gegenstände ihrer Wirksamkeir sich zu 
versammeln. Der VWorsikz bei diesen Zusammenkünften gebührt dem Geistlichen, das Di- 
rectorium actorum dem Mitgliede des Stadtrathes. 
Daß der Rector zu den Sitzungen der Commission zugezogen werde, namentlich wenn 
allgemeine Gegenstände berathen werden sollen, ist wünschenswerth; es bleibt jedoch dessen 
Einladung hierzu dem Ermessen der Commission überlassen, und der Rector hat hier nur 
eine berathende Stimme. 
§. 21. Die Mitgliedschaft in der Schulcommission ist ein Ehrename, welches un- 
entgeldlich verwaltet wird. Hierdurch ist aber die Erstattung nothwendig gewesener Ver- 
läge aus der Schulkasse nicht ausgeschlossen. 
(Zu C.) 
#. 22. Das Ministerium des Culeus har über die städtischen Gymnassen alle Be- 
fugnisse einer oberaufsehenden Behörde auszuüben. 
In dieser Eigenschaft wird dasselbe nicht nur so oft es dies für nöthig finder durch
	        
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