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Mitglieder des Ministerii oder ausserordentliche Beauftragee von dem Zuskande dieser An-
stalten Kenntniß nehmen, sondern es bleibe auch insbesondere demselben vorbehalten:
1.) die Genehmigung und Bestätigung der Organisarions= und tehrpläne, von welchen
2.)
3.)
4)
ohne dessen Vorwissen und Genehmigung nicht abgewichen werden darf; und
die Prüfung und Bestätigung der anzustellenden Lehrer, mit Ausnahme der fär
ein einzelnes kechnisches Fach z. B. Schreiben, Zeichnen rc. anzunehmenden. Es
sind daher von den zur Collatur berechtigten Stadträthen, bevor dieselben einen
Lehrer für die sprachlichen und wissenschaftlichen Lehrfächer anstellen oder einen be-
reits an der Schule angestellten Lehrer in die Stelle des Rectors befördern, die
Destgnaten dem Ministerio durch die Schulcommissson mie Beifügung ihrer gut-
achtlichen Aeusserungen zu präsentiren, damit dieses, bei einem neu anzustellenden
tehrer nach vorher nach Befinden veranstalterer Prüfung des Designaren, wegen
der Bestätigung Beschluß fassen könne. Die Eintührung eines neuen kehrers
sowie des Rectors insbesondere erfolgt durch die Schulcommission, sofern das
Ministerium nicht in einzelnen Fällen sich veranlaßt findet, diesen Akt durch einen
besonderen Beauftragren vollziehen zu lassen.
Das Ministerium har ferner
in allen anderen die Gymnasisen betreffenden Angelegenheiten, welche von der Schul-
commissson nach den ihr vorstehend angewiesenen Befugnissen niche erledige wer-
den können, sowie auf alle Beschwerden gegen die Schulcommisston und Recla-
mationen gegen die von derselben ertheilten Anordnungen und Enescheidungen zu
beschliessen und zu entscheiden.
Endlich har
die Schulcommission ausser den nach den vorstehenden Vorschriften im taufe der
Geschäfte sich nöthig machenden Anzeigen an das Cultusministerium, demselben
vorkommende besondere Ereignisse anzuzeigen.
Nach diesen Bestimmungen, welche von Ostern d. J. an in Anwendung kommen
sollen, haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten, auch die tehrercollegien und
Schulcommissionen der einzelnen Städrischen Gymnasien das allenthalben weirer Erforder-
liche zu besorgen, und die betreffenden Stadträthe wegen des nach F. 7. vom Ministerio
zu ernennenden Mitglieds demselben ihre diesfallsigen Borschläge ehemöglichst zu eröfnen.
Dresden, den 2 1sten März 1835.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
1835.
D. Müller.
Just.
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