Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(212) 
AMA 36.) Verordnung, 
die Ausfuͤhrung innenbemerkter Gesetze betreffend; 
vom 28sten Maͤrz 1835. 
Zur Ausfuͤhrung folgender Gesetze vom 28sten Januar dieses Jahres 
A.) uͤber Competenzverhaͤltnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehoͤrden, 
:B.) über die höhern Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen, 
C.) über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände, 
und unter Beziehung auf die in denselben, so wie in der Publicationsverordnung vom 
3 1sten Januar dieses Jahres enthaltene Ermächtigung, wird hiermit vom Ministerium der 
Justiz, und zwar rücksichtlich der, den Geschäftskreis anderer Ministerien berührenden Ge- 
genstände im Einverständnisse mit diesen Ministerien, verordnet: 
I.) Im Allgemeinen: 
6. 1. Die vorerwähnten Gesetze unter A. B. C. ereten den ersten Mai dieses Jahres 
in Wirksamkeic, soweit nicht im Nachstehenden eklwas Andres bestimmt wird. 
II.) in Ansehung des Gesetzes unter A. 
& 2. In Gemêsheic der Bestimmungen des Gesetzes §. 1. und F. 19. Num. 1. 2. 
haben künftig die Unkerbehörden in den hier erwähnten Rechtssachen (z. B. in Forst= und 
Floß-Justizsachen) ihre Berichte an die höhern Justizbehörden zu erstatten und von letztern 
Verordüungen zu empfangen. 
. 3. (zu 9. 13. des Gesetzes.) 1.) Ist in einem Gesetze (wie z. B. in dem Man- 
date wegen der Hazardspiele vom 20sten December 17606. 9. II.) auf die Uebertretung 
eines Polizei= oder andern Verwaltungsgesetzes Geldstrafe, und nur für den Fall des Un- 
vermögens Gefängniß festgesetze, so gehört die Untersuchung und Bestrafung vor die Ver- 
waleungsbehörden, wenn auch die subsidiarisch bestimmte Gefängnißstrafe länger als achr 
Wochen dauert. 
2.) Unfer den §. 13. Cvergl. auch F. 4. des Gesetzes anker B.) erwähnken gleichzeitigen 
Gesetzen sind solche zu verstehen, welche in Folge der Erklärung der Stände auf dem tand- 
kage 1833. bereits erlassen sind, oder noch erlassen werden. 
9. 4. (zu §. 20. des Gesetzes.) Durch die Bestummung: Dasselbe gile 2c. wird zu- 
gleich die Vorschrift in der Verordnung vom 26sf7en October 1834. 9J. 81. (Sammlung 
der Gesetze und Verordnungen v. J. 1834. S. 287.) wegen Compekenz zu Bestrafung 
derjeuigen Personen, die sich der Milicgirpflicheigkeie entzogen haben, und nicht ins Mili- 
kair eingestellt werden, näher bestimme. «
	        
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