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. 5. (zu §. 23. des Gesetzes.) Die F. 23. im letzten Abschnicce erwaͤhnten An spruͤche
Cvergl. das Generale vom 20ten Mai 1817. J. 3. C. A. C. III. Abth. 1. S. 80 1.)
sind hiernach, wenn sie, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die „Grenz-
linie zwischen Justiz und Verwaltung, zu der Competenz der ersteren gehören, bünftig niche
vor Verwaltungs= sondern vor Justizbehörden, und zwar nach den Vorschriften der Cinvil-
proceßgesetze, zu verhandeln.
III. in Ansehung des Gesetzes unter B.
. 6. (zu F. 1. und F. 40. des Gesetzes.) Die Wirksamkeic des Landesjustigcolle-
giums, des Appellationsgerichts, der Oberamrsregierung (als einer Justizbehörde) und des
Schöppenstuhls zu teipzig endigk sich mic dem 30ften April dieses Jahres.
Mit dem 1sten Mai dieses Jahres kreten das Oberappellationsgericht und die vier Ap-
pellakionsgerichte zu Dresden, Budissin, teipzig und Zwickau ein.
Gleichzeitig wird für die Oberlausitz ein Kreisamt zu Budissin errichtet. Dasselbe har
die in dem Gesetz über privilegirke Gerichtsfkände ihm zugewiesene Gerichtsbarkeit auszuüben
und erhält zugleich den Geschäftskreis des zeitherigen Gerich'samtes daselbst. (Wergl. auch
§. 19. Num. 4. U. b. f. §. 23. Num. 5. dieser Berordnung.) Seine Wirksamkeik be-
ginnt ebenfalls mit dem ersten Mai dieses Jahres.
9. 7. (zu F. 3. des Gesetzes.) Der Bezirk eines jeden Appellarionsgerichts ist der-
selbe, welchen die mit ihm an demselben Orte befindliche Kreiedirection hat.
Es umfaßt der Bezirk
1.) des Appellarionsgerichts zu Dresden:
3.) den meißner Kreis, mit Ausschluß der Aemter Oschatz und Stolpen, jedoch ein-
schließlich des Amts Dippoldiswalde,
b.) die Aemter Altenberg, Frauenstein und Freiberg vom gebirgischen Kreise;
2.) des Appellationsgerichts zu Budissin die Oberlausitz und das Amt Stolpen;
3.) des Appellationsgeriches zu Leipzig den leipziger Kreis, einschließlich der schönburgi-
schen Lehnsherrschaften Penig, Rochsburg und Wechselburg, das Amt Oschatz und
das Amt Nossen;
4.) des Appellationsgerichts zu Zwickau, den übrigen Theil des gebirgischen Kreises, ein-
schließlich der schönburgischen Receßherrschaften und der tehneherrschaft Remissen
nebst den Dingstühlen Ziegelheim und Tirschheim, ingleichen den voigrländischen Kreis.
Hat ein Untergericht Jurisdiction in den Bezirken mehrerer Appellationsgerichte, so stehe
es unker demjenigen, in dessen Bezirk die Gerichtsstelle sich befindet.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß ein Ort, welcher an ein Untergericht, das zu
dem Bezirke eines andern Appellarionsgerichts gehört, gewiesen wird, hierdurch zugleich auch
diesem Appellationsgericht selbst untergeben wird, jedoch sind in einem solchen Falle Rechts-
sachen, die bereits an das vorige Appellationsgericht gelangt waren, bei demselben fort-
zustellen. 29